Polizeiverordnung der Großen Kreisstadt Zittau
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anlässlich des 23. Landeserntedankfestes in Zittau
Auf Grund von §§ 32 Abs. 1, 35, 37 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes (Sächs PBG) vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 4 und § 39 SächsPBG in der jeweils geltenden Fassung erlässt der Oberbürgermeister der Großen Kreisstadt Zittau folgende Polizeiverordnung:
§ 1 Örtlicher Geltungsbereich
Die Polizeiverordnung gilt innerhalb der Stadt Zittau an folgenden öffentlichen Orten (Festgelände):
(1) Markt, Rathausplatz, Johannisplatz, Klosterplatz, Klosterstraße, Kirchstraße, Rektorgässchen, Theatergässchen, Apothekergässchen, Schulstraße, Johannisstraße, Reichenberger Straße, Neustadt, Frauenstraße, Brüderstraße, Böhmische Straße, Albertstraße, Bereich der Forstausstellung auf dem Hochschulgelände Theodor-Körner-Allee und Bereich der Landwirtschaftsausstellung an der Hochwaldstraße. Maßgeblich sind die in der Anlage 1 gekennzeichneten Abschnitte der Straßen und Plätze.
(2) entlang der den Stadtkern umschließenden B 96, beidseitig der Fahrbahnen entsprechend der Kennzeichnung in Anlage 1.
§ 2 zeitlicher Geltungsbereich
(1) Diese Polizeiverordnung gilt ab Freitag, den 30.09.2022, 16 Uhr bis Sonntag, den 02.10.2022, 24.00 Uhr für den örtlichen Geltungsbereich nach § 1 Abs. 1.
(2) Diese Polizeiverordnung gilt am Sonntag, dem 02.10.2022 von 13 bis 15 Uhr zusätzlich zu den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Orten auch an den in § 1 Abs. 2 bestimmten Orten.
(3) Die Regelungen der Polizeiverordnung der Großen Kreisstadt Zittau gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen sowie über das Anbringen von Hausnummern vom 29.04.2021, welche durch diese Verordnung nicht geändert, ergänzt oder außer Kraft gesetzt wird, gelten uneingeschränkt weiter.
§ 3 Allgemeine Schutzvorschriften
(1) Den Ordnungskräften der Stadt Zittau, des Polizeivollzugsdienstes und des zur Unterstützung beauftragten Sicherheitsunternehmens ist jederzeit Folge zu leisten.
(2) Zufahrten sowie Sicherheits- und Rettungsgassen sind freizuhalten.
(3) Hunde sind an der Leine zu führen.
(4) Im o.g. örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich ist es verboten:
1. alkoholische Getränke selbst mitzubringen,
2. Behältnisse aus Glas oder Keramik (z.B. Glasflaschen) mitzubringen,
3. Waffen oder waffenähnliche Gegenstände, die ihrer Art nach objektiv gefährlich sind, oder die zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind mitzuführen, zu benutzen, zur Verwendung bereit zu halten oder zu verteilen,
4. in offensichtlich alkoholisiertem Zustand oder erkennbar unter der Einwirkung berauschender Mittel das Festgelände zu betreten oder sich im Festgelände aufzuhalten,
5. Bereiche zu betreten, die erkennbar nicht für Besucher zugelassen sind,
6. ohne Genehmigung Feuer zu entfachen, Feuerwerkskörper, Fackeln, Rauchkerzen, Leuchtkugeln, bengalische Feuer oder sonstige pyrotechnische Gegenstände mitzuführen oder abzubrennen oder abzuschießen.
§ 4 Ausnahmen
(1) Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen von den Regeln dieser Verordnung zulassen.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Erteilung von Ausnahmen besteht nicht.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 39 Abs. 1 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389) in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 den Ordnungskräften der Stadt Zittau, des Polizeivollzugsdienstes und des zur Unterstützung beauftragten Sicherheitsunternehmens nicht Folge leistet
2. entgegen § 3 Abs. 2 Zufahrten sowie Sicherheits- und Rettungsgassen nicht freihält
3. entgegen § 3 Abs. 3 Hunde unangeleint mitführt
4. entgegen § 3 Abs. 4 Nr. 1 alkoholische Getränke selbst mitbringt
5. entgegen § 3 Abs. 4 Nr. 2 Behältnisse aus Glas oder Keramik (z.B. Glasflaschen) mitbringt
6. entgegen § 3 Abs. 4 Nr. 3 Waffen oder waffenähnliche Gegenstände, die ihrer Art nach objektiv gefährlich sind, oder die zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind mitführt, benutzt, zur Verwendung bereithält oder verteilt
7. entgegen § 3 Abs. 4 Nr. 4 in offensichtlich alkoholisierten Zustand oder erkennbar unter der Einwirkung berauschender Mittel das Festgelände betritt oder sich im Festgelände aufhält
8. entgegen § 3 Abs. 4 Nr. 5 Bereiche betritt, die erkennbar nicht für Besucher zugelassen sind
9. entgegen § 3 Abs. 4 Nr. 6 ohne Genehmigung Feuer entfacht, Feuerwerkskörper, Fackeln, Rauchkerzen, Leuchtkugeln, bengalische Feuer oder sonstige pyrotechnische Gegenstände mitführt oder abbrennt bzw. abschießt.
(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 4 zugelassen worden ist.
(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 39 Abs. 2 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
§ 6 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
(1) Diese Polizeiverordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Diese Polizeiverordnung tritt nach Ablauf des zeitlichen Geltungsbereiches gemäß § 2 außer Kraft.
Zittau, den 21.06.2022
Thomas Zenker, Oberbürgermeister
Festordnung
Ordnungsregeln und Hinweise für das Festgebiet im Rahmen des 23. Sächsischen Landeserntedankfestes für einen störungsarmen und sicheren Festverlauf
Im Festgebiet gelten folgende Regeln:
- Den Ordnungskräften der Stadt Zittau, des Polizeivollzugsdienstes und des zur Unterstützung beauftragten Sicherheitsunternehmens sowie des Organisationteams ist jederzeit Folge zu leisten.
- Zufahrten sowie Sicherheits- und Rettungsgassen sind freizuhalten.
- Hunde sind an der Leine zu führen.
Es ist verboten,
- alkoholische Getränke selbst mitzubringen,
- Behältnisse aus Glas oder Keramik (z.B. Glasflaschen) mitzubringen,
- Waffen oder waffenähnliche Gegenstände, die ihrer Art nach objektiv gefährlich sind, oder die zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind mitzuführen, zu benutzen, zur Verwendung bereit zu halten oder zu verteilen,
- in offensichtlich alkoholisiertem Zustand oder erkennbar unter der Einwirkung berauschender Mittel das Festgelände zu betreten oder sich im Festgelände aufzuhalten,
- Bereiche zu betreten, die erkennbar nicht für Besucher zugelassen sind,
- ohne Genehmigung Feuer zu entfachen, Feuerwerkskörper, Fackeln, Rauchkerzen, Leuchtkugeln, bengalische Feuer oder sonstige pyrotechnische Gegenstände mitzuführen oder abzubrennen oder abzuschießen,
- im Festzelt zu Rauchen,
- die Notdurft außerhalb von Toiletten zu verrichten,
- gegen geltende Jugendschutzvorschriften zu verstoßen oder Verstöße zu befördern.
Hinweise:
- Im Bereich von Angeboten für Kinder und Familien soll nicht geraucht werden.
- Das Rauchen ist unerwünscht in der Nähe von brennbaren Dekorationen, wie z.B. Strohaufschüttungen, Strohballen- oder Figuren.
- Bei Überfüllungen einzelner Festbereiche oder des Festzeltes können die o.g. Sicherheitskräfte den Zugang beschränken.
- Auf drohende Gefahren wird über die Beschallungsanlagen der Bühnen und die Sprecherstellen während des Festumzuges hingewiesen.