Hundehaltung

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Standorte Hundetoiletten
Standorte Hundetoiletten: 1. Klosterplatz Bushaltestelle 2. Ottokarplatz/Karl-Liebknecht-Ring 3. Innere Weberstraße/Friedenseiche
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Sehr geehrte/r Hundehalterin und Hundehalter,
immer wieder wird uns von der angespannten Situation in der Innenstadt und den stärker frequentierten Grünanlagen berichtet. Verschmutzungen durch Hundekot und unerwünschte Kontakte mit freilaufenden Hunden beeinträchtigen die Lebensqualität vieler Zittauer und Zittauerinnen und mindern natürlich auch den positiven Eindruck der Besucher unserer Stadt. Auch wenn sich bereits viele Hundehalter an die Regeln halten, so fällt doch der schlechte Eindruck auf alle zurück. Wir richten unseren Appell daher heute an jene Hundefreunde, die ihrer Verantwortung noch nicht in genügendem Maß nachkommen und bitten diese um mehr Rücksichtnahme gegenüber anderen Menschen. Beseitigen Sie die Hinterlassenschaften Ihrer Tiere unverzüglich, es ist nur ein kleiner Handgriff, aber mit großer Wirkung. Im Innenstadtbereich stehen Ihnen dazu 3 Beutelspender mit Kotbox und zusätzlich 45 Stück Abfallbehälter zur Verfügung. Dazu kommen weitere 120 Behälter in den Park- und Grünanlagen, 20 Stück im übrigen Stadtgebiet und 65 Stück an den Bushaltestellen. Bitte nutzen Sie dieses Angebot! Und wenn Sie mal keinen Abfallbehälter am unmittelbaren Ereignisort vorfinden, werfen Sie den gefüllten Beutel nicht einfach in die Landschaft, sondern nehmen Sie ihn mit in Ihre Restmülltonne zu Hause. Beräumen Sie den Kot auch auf scheinbar ungepflegten Wiesenflächen. Diese sind, wie beispielsweise in der Weinau, an Dritte verpachtet, welche das Gras gern als Tierfutter nutzen möchten, doch mit solch versteckten Inhaltsstoffen ist es ungenießbar.

Was können Sie tun?

  1. Entfernen Sie immer den Kot Ihres Hundes. Nehmen Sie das Häufchen zum Beispiel mit einer Tüte auf und werfen diese in die Restmülltonne oder unterwegs in öffentliche Abfallbehälter.
  2. Nehmen Sie Ihren Hund innerhalb bebauter Gebiete und auch in Parks und Grünanlagen immer an die Leine!
  3. Seien Sie besonders rücksichtsvoll bei der Begegnung mit Kindern, Behinderten und alten Menschen. Nehmen Sie den Hund an die kurze Leine und vermeiden Sie Körperkontakt. Gestatten Sie Ihrem Hund nicht, andere Menschen zu belästigen!
  4. Meiden Sie Kinderspielplätze oder dicht begangene Bereiche. Lassen Sie Ihren Hund dort keinesfalls koten oder urinieren.
  5. Bitten Sie auch andere Hundeführerinnen und Hundeführer, den Kot zu entfernen und ihren Hund an die Leine zu nehmen.
Titel: 
Rechtliche Rahmenbedingungen der Hundehaltung
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Kotentfernung

Hundeführerinnen und Hundeführer sind verpflichtet, unverzüglich den Kot ihrer Hunde zu entfernen. Zur Beseitigung sind geeignete Hilfsmittel wie z.B. Plastiktüten mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.

Grundlagen: Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz, Sächsisches Straßengesetz, Gehwegreinigungssatzung der Großen Kreisstadt Zittau, Polizeiverordnung der Großen Kreisstadt Zittau

2. Allgemeine Aufsichtspflicht

Hunde sind so zu halten und zu führen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht belästigt oder gefährdet werden. Der Tierhalter hat allgemein dafür Sorge zu tragen, dass sein Tier nicht ohne eine hierfür geeignete Aufsichtsperson frei herumläuft. Geeignet ist jede Person, der das Tier, insbesondere auf Zuruf, gehorcht und die zum Führen des Tieres körperlich in der Lage ist.

Grundlage: Polizeiverordnung der Großen Kreisstadt Zittau

3. Halsbandpflicht und Leinenzwang

Innerhalb bebauter Gebiete sowie in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen dürfen Hunde nur angeleint geführt werden. Leinenzwang und das Tragen eines Maulkorbes gelten für Hunde bei größeren Menschenansammlungen außerhalb dieser Gebiete.

Grundlage: Polizeiverordnung der Großen Kreisstadt Zittau

4. Mitnahmeverbot

Der Führer eines Tieres hat dieses von öffentlich zugänglichen Liegewiesen und Kinderspielplätzen fern zuhalten.

Grundlage: Polizeiverordnung der Großen Kreisstadt Zittau

5. Ausnahmen

Ausnahmen vom Leinenzwang und Mitnahmeverbot können bei unzumutbaren Härtefällen z.B. für Blindenführhunde oder Behindertenbegleithunde durch die Ortspolizeibehörde auf Antrag erteilt werden.

Grundlage: Polizeiverordnung der Großen Kreisstadt Zittau

6. Hundesteuermarke

Jeder Hundehalter erhält für jeden angemeldeten Hund unentgeltlich eine Steuermarke. Die Steuermarke ist deutlich sichtbar am Halsband des Hundes anzubringen oder in begründeten Fällen vom Hundehalter mitzuführen.

Grundlage: Hundesteuersatzung der Großen Kreisstadt Zittau

7. Regelverstöße

Die Zahlung der Hundesteuer befreit Sie nicht von diesen Pflichten, denn kein ordnungswidriges oder strafbares Handeln lässt sich durch die Zahlung von Steuern rechtfertigen. Verstöße gegen die allgemeine Aufsichtspflicht, den Leinenzwang, die Kotentfernungspflicht, die Tütenmitführpflicht und das Mitnahmeverbot sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße in Höhe von 5 bis 1.000 € geahndet werden.

Grundlage: Polizeiverordnung der Großen Kreisstadt Zittau

Stadtverwaltung Zittau
Ref. Tiefbau/Grünverwaltung und Ref. Stadtordnung

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