Gaststättengewerbe (vorübergehend) aus besonderem Anlass anzeigen
Wenn Sie aus besonderem Anlass vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben wollen, müssen Sie dies rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Wochen vor Beginn des Betriebes anzeigen.
- Anzeige über ein vorübergehendes Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass
- wenn Antragsteller ein Verein ist: ggfs. Auszug aus dem Vereinsregister
15,00 € bis 70,00 €
Bitte verwenden Sie diesen Antrag.
- Anzeigepflicht: § 2 Abs. 2 Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG)
- Kosten: 10. Sächsisches Kostenverzeichnis (10. SächsKVZ); lfd. Nr. 43 Tarifstelle 2