Zittauer Bürgerfonds

Die Kulturhauptstadtbewerbung der Stadt Zittau mit der Dreiländerregion Oberlausitz hat für viel Aufmerksamkeit gesorgt, auch wenn die Bewerbung nicht so erfolgreich war, wie erhofft. Der Zittauer Bürgerfonds soll mithelfen, auch ohne Titel kreative Potenziale in unserer Stadt zu fördern.

Bürgerfonds-Mittel vergeben

100.000 Euro aus dem Nachhaltigkeitsprozess der Kulturhauptstadtbewerbung gehen an 12 Projekte

Der Verwaltungs- und Finanzausschuss der Stadt Zittau hat in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Sozialausschuss und dem Kultur- und Tourismusbeirat über die Anträge zur Förderung aus dem mit Mitteln des Freistaates Sachsen gefüllten Bürgerfonds entschieden. Von den eingereichten 14 Projekten wurden 12 in voller Antragshöhe oder teilweise bewilligt. Abgelehnt wurden Projektideen, aus denen zu starke wirtschaftliche Eigeninteressen der Einreicher abzulesen waren, oder auch Projekte, in denen teils rechtliche, teils eigentumsseitige Standortbedingungen für eine Durchführung unklar oder ungeklärt waren.

Von den Ausschüssen mehrheitlich befürwortete Projekte waren:

  • Kreisblasmusikfest Landkreis Görlitz der Feuerwehr Zittau, Ortsfeuerwehr Eichgraben (3.000 Euro)
  • Erstellung einer digitalen Landkarte für das Magazin 3mag.eu, eingereicht von Thomas Kluttig (7.800 Euro)
  • Förderung der Durchführung des Ahoj-Festival 2022, eingereicht vom Schwalbentanz e.V. (5.170 Euro)
  • Unerhörte Orte, ein Kunsterlebnis im Rahmen des Tages des offenen Denkmals, eingereicht vom Oberlausitzer Kunstverein (8.200 Euro)
  • Einrichtung eines Literaturpfades entlang des Grünen Ringes mit literarischen Texttafeln, eingereicht von Frank Dingeldey (2.115 Euro)
  • Stuntinvasion, ein Kulturevent für Jugendliche und junge Erwachsene auf der Skatepark Anlage, eingereicht vom O-See Sports e.V. (2.580 Euro)
  • „Zittau isst und genießt gemeinsam“ heißt das die Aktivitäten zum Landeserntedankfest in Zittau begleitende Event des TuZZ e.V. (26.708,13 Euro)
  • Der ADFC Sachsen e.V. wird ein für alle Interessierten nutzbares Lastenfahrrad anschaffen (6.750 Euro)
  • Eine Beach-Bar auf dem Markt mit wechselnder Bewirtschaftung durch Gastronomen unserer Stadt wird das Sommerhighlight des Gewerbe- und Tourismusvereins Zittau Lebendige Stadt e.V. (15.000 Euro)
  • Trikick heißt das trinationale Fußballturnier mit dem Künstler Sandro Porcu, eingereicht vom Kulturverein Ottokar e.V. (12.000 Euro)
  • Für die Ausstattung eines Dorfgemeinschaftshauses in Wittgendorf wurden 7.676,87 Euro bewilligt
  • Die Auffrischung des Amaliengartens durch die Hochschulgruppe Arbeitskreis Umwelt (3.000 Euro)

Die große Zahl an Anträgen erlaubte es, bereits in dieser ersten Vergaberunde sämtliche Mittel zu vergeben. Eine zweite Antragsrunde wird es damit nicht geben.

Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes.

Die Stadt Zittau hatte sich zur europäischen Kulturhauptstadt 2025 beworben. Im Rahmen dieser Bewerbung ist ein weitreichendes Netzwerk auf gesellschaftlicher und kultureller Ebene in Zittau, in der Region und vor allem in der Dreiländerregion entstanden. Bekannte und neue Akteure haben sich zu vielfältigen, gemeinsamen Ideen zusammengefunden. Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Zittau mit Beschluss 255/2021 und der Freistaat Sachsen mit den Förderbescheiden vom 07.09.2020, geändert vom 17.09.2021, unterstützen den Nachhaltigkeitsprozess unter anderem mit der Einrichtung eines Bürgerfonds. Diese Initiative hat das Ziel, Kultur- und Kreativschaffende, engagierte Stadtbewohner*innen - mit besonderem Fokus auf die junge Generation- bei der Umsetzung von Projektideen zu unterstützen und eine Anschubfinanzierung zu ermöglichen. 

Die Stadt Zittau gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung SäHO), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen zur Förderung von kulturellen, sozialen, beteiligungsorientierten Projekten. Für den Bürgerfonds stehen 100.000 € in 2022 zur Verfügung. Die Bewilligung der Fördermittel ist eine freiwillige Leistung der Stadt Zittau. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Einmal gewährte Zuwendungen führen weder dem Grund, noch der Höhe nach zu einem Rechtsanspruch auf Förderung für Nachfolgeprojekte. Die Zuwendung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen folgender Verordnung(en) und deren Nachfolgeregelungen in der jeweils geltenden Fassung: Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen für den Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABI. EU L 187 S.1).

Mit der Richtlinie sollen insbesondere Projekte gefördert werden, die die Ziele und Maßnahmen, die im Rahmen des partizipativen Kulturhauptstadtprozesses entstanden sind, untersetzen. 

Zuwendungsfähige Projekte sind: 

  • Projekte und Initiativen, die eine Bereicherung des kulturellen Angebotes der Stadt Zittau darstellen 
  • Projekte, die die Identifikation der Bewohner*innen mit der Stadt Zittau oder die Selbstwahrnehmung als Europäer*innen stärken 
  • Projekte, die Bürgerbeteiligung und bürgerschaftliches Engagement im Kulturbereich fördern (Kulturelle Teilhabe) 
  • Projekte, die die soziale Teilhabe fördern 
  • Projekte im Rahmen der Traditions- und Heimatpflege 
  • Projekte mit dem Ziel, den ländlichen Raum zu revitalisieren und Leerstände kreativ zu nutzen (kreativwirtschaftliche Nutzungskonzepte) 
  • Grenzüberschreitende Projekte, die dem Zusammenleben in der Euroregion Neiße dienen und die gemeinsame Kulturlandschaft fördern 

Der Nutzen der Projekte sollte für die Allgemeinheit gegeben sein. Zuwendungsfähige Projekte müssen als Einzelprojekte abgeschlossen sein. Eine allgemeine Förderung des Antragstellenden ist nicht möglich. 

Die Kooperation verschiedener Akteure ist wünschenswert. 

Nicht förderfähig sind 

  • Veranstaltungen mit vorwiegend kommerziellem Charakter 
  • Maßnahmen, die parteipolitischen Bekenntniszwecken dienen 
  • Projekte, die reine sportliche Wettkämpfe oder Turniere beinhalten 
  • Maßnahmen und Projekte, die sich gegen die freiheitliche Grundordnung richten und gegen geltendes Recht verstoßen 
  • Laufende Betriebskosten 
  • Reguläre Personalkosten 
  • Reguläre, bereits laufende Projekte 

Zuwendungsempfänger*innen können juristische Personen des privaten Rechts sowie natürliche Personen sein.

Voraussetzungen für eine Förderung sind im Übrigen: 

  1. Dass die Umsetzung des Projektes im Gemeindegebiet der Stadt Zittau erfolgt. 
  2.  Dass an der Erfüllung des mit der Zuwendung verfolgten Zwecks ein Interesse der Stadt Zittau besteht sowie die Feststellung, dass ohne die Zuwendung das Interesse nicht oder nicht im notwendigen Umfang erfüllt werden kann. 
  3. Dass die Förderung den Zielen dient, ein breites kulturelles Angebot zu ermöglichen, eine Identifikation der Bürger*innen mit der Stadt Zittau zu fördern oder spezifische Zielgruppen bei aktiven und kreativen Betätigungen zu unterstützen. Dahingehend hat der Antragstellende die Ziele des Vorhabens anhand von beigefügten Unterlagen darzustellen. Außerdem hat der Antragstellende schriftlich darzulegen, wie sich das beantragte Projekt in die Unterstützung des Nachhaltigkeitsprozesses der Kulturhauptstadtbewerbung einordnet. 
  4. Dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist. 
  5. Dass die Höhe der beantragten Zuwendung zum Erreichen des Vorhabenzieles notwendig und angemessen ist und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht. 
  6. Dass zum Zeitpunkt der Antragstellung mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde. Mit Einreichung des Förderantrages wird der förderunschädliche, vorzeitige Maßnahmebeginn genehmigt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung kann aus einer Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn nicht abgeleitet werden. 
  7. Dass die beantragte Zuwendung der Maßnahmen oder des Projektes mindestens 2.000 Euro beträgt. 
  8. Dass die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger die barrierefreie, gleichwertige und selbstbestimmte Nutzbarkeit der künstlerischen bzw. kulturellen Angebote, ohne Qualitäts- und Informationsverluste für Menschen mit Behinderungen, sicherstellt. Begründete Abweichungen sind möglich. 
  9. Dass, der Abschluss des Projektes oder der Maßnahme bis 30.11.2022 erfolgt. 

Die Förderung durch die Stadt Zittau erfolgt als Projektförderung. Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht-rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Der Antragstellende ist verpflichtet, einen Eigenanteil an den Gesamtkosten des Einzelprojektes von mindestens 10% zu tragen und nachzuweisen. Dieser kann aus Vereins-, Sponsoring- oder Spendengeldern stammen. 

Die mit Hilfe der Zuwendung erworbenen Gegenstände sind für die Dauer ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer an den Zuwendungszweck gebunden. Soweit sie vor Ablauf ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nicht mehr für den Zuwendungszweck benötigt werden, dürfen sie durch die Stadt Zittau für eigene Zwecke genutzt werden. Nach Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ist der Zuwendungsnehmer in der Verwendung der erworbenen Gegenstände frei. 

1. Die Anträge auf Zuwendung sind schriftlich an Stadtverwaltung Zittau, Amt für Bildung und Soziales, Markt 1, 02763 Zittau zu richten. 

2. Anträge können zu den folgenden Einreichungsfristen gestellt werden: 

  • 30.04.2022
  • 30.06.2022 

3. Der Antrag ist auf dem dafür vorgesehen Formular einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen: 

  • Projektbeschreibung mit Darlegung der angestrebten Ziele, der Zielgruppe und die Erfolgskriterien, an denen die Zielerreichung erkennbar wird (max. 2 DIN A4 Seiten) 
  • Kosten- und Finanzierungsplan, sowie die Darlegung möglicher Folgekosten 

4. Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet nach Empfehlung durch den Kultur- und Tourismusbeirat und Vorberatung durch den Sozialausschuss, der Verwaltungs- und Finanzausschuss der Großen Kreisstadt Zittau. 

5. Bewilligungsbehörde ist die Stadt Zittau. Der Antragsteller erhält einen schriftlichen Bewilligungsbescheid, der Bedingungen und Auflagen enthalten kann. 

6. Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises. Vorschüsse bis 75% sind auf Antrag möglich. Zwischenabrufe können im Einzelfall vereinbart werden. 

7. Der Verwendungsnachweis ist mit einer Belegliste, original Rechnungs- und Zahlungsbelegen und einem Sachbericht, wünschenswert sind begleitende Fotos, 3 Monate nach Beendigung des Projektes, spätestens jedoch bis zum 30.11.2022 an die Stadt Zittau zu senden. Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Der Kultur- und Tourismusbeirat, der Sozialausschuss und der Verwaltungs- und Finanzausschuss sind über die Verwendung der Mittel nach dieser Richtlinie jeweils nach Abschluss der beiden Förderaufrufe und nach Abrechnung des Fonds zu informieren. 

8. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO entsprechend, soweit in dieser Richtlinie nichts Abweichendes geregelt ist. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) werden als Bestandteil des Zuwendungsbescheides erklärt. 

In allen Veröffentlichungen, die im Zusammenhang mit der geförderten Maßnahme stehen, ist an geeigneter Stelle sichtbar über die Mittelherkunft mit folgendem Text zu informieren (Förderhinweis). 

„Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes.“ Neben dem Text ist das Landessignet des Freistaates Sachsen zu platzieren. Für die Gestaltung des Landessignets ist die Wappenverordnung vom 04.03.2005 (SächsGVBl. S. 40), in der jeweils gültigen Fassung, zu beachten. Bei der Öffentlichkeitsarbeit zum geförderten Projekt ist zusätzlich das Logo der Stadt einzubinden. 

Diese Richtlinie tritt mit Bekanntgabe im Amtsblatt der Stadt Zittau in Kraft und gilt bis 31.12.2022.