29. September 2026

Einsturzgefahr Rathausplatz 12

Theatergässchen bis auf Weiteres gesperrt

Eine Begutachtung des Gebäudes Rathausplatz 12 durch die Bauaufsicht hat ergeben, dass akute Einsturzgefahr der Seitenwand des unbewohnten Gebäudes besteht und daher eine Begehung des neben dem Haus verlaufenden Theatergässchens nicht mehr gefahrlos möglich ist. Der Durchgang vom Rathausplatz zur Neustadt ist ab sofort gesperrt und der Zugang zum Gebäude Neustadt 15a nur noch aus Richtung Salzhaus möglich. 

Wir bitten dringend darum, die Absperrung einzuhalten. Es besteht Lebensgefahr. 

Hintergrund:

Seit 2001 sind Mängel, beginnender Verfall und Baufälligkeit am Gebäude aktenkundig. Die Baubehörde hat seither mehrere Verfahren bearbeitet und den Eigentümer zur Handlung herangezogen. 
Zahlreiche Gespräche und Vororttermine haben in den vergangenen Jahren durch Vertretern des Denkmalschutzes, der Stadtentwicklungsgesellschaft und Bausachverständigen im Beisein mit dem Eigentümer stattgefunden um Ihm die Dramatik des Bauzustandes zu verdeutlichen und Fördermöglichkeiten aufzuzeigen.
Bereits im Januar 2022 wurde eine Baugenehmigung für „Abbruch Hofgebäude mit Absicherung der Grenzmauern mittels gemauerter Stützpfeiler und Einzug eines Stahlrahmens“  erteilt und 2025 hierfür die Geltungsdauer der Genehmigung verlängert.
Da der Eigentümer in 2026 wieder die Vermietung von Räumen beabsichtigte wurde Druck ausgeübt, dass vorher Baumaßnahmen auszuführen sind.
In Vorbereitung von Bauausführung hat der Eigentümer einen qualifizierten Tragwerksplaner beauftragt, nunmehr statische Maßnahmen zu planen um die o.g. Bauausführung beginnen zu können. 

(Hintergrund : Die Vorlage von bautechnischen Nachweisen zur Standsicherheit erfolgt regelmäßig nach Erteilung einer Baugenehmigung vor Baubeginn. Dies hat der Gesetzgeber als  eine rechtliche Erleichterung für Bauwillige eingeführt, damit bautechnische Nachweise nicht bereits im Vorfeld einer Baugenehmigung beigebracht werden müssen. Zweck der Vorschrift ist den Bauherren Kosten zu sparen, falls die Baugenehmigung nicht zu Stande kommt bzw. die Bauausführung aus anderen Gründen verworfen wird. 
Siehe § 72 Abs. 6 SächsBO: „Mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts darf erst begonnen werden, wenn 1. die Baugenehmigung dem Bauherrn zugegangen ist und 2. die bautechnischen Nachweise nach § 66  (u.a. Statische Berechnungen, Ausführungsstatik sowie 3. die Baubeginnsanzeige der Bauaufsichtsbehörde vorliegen.“)

Der Tragwerksplaner war bereits im Frühsommer im Gebäude und zuletzt am Montagvormittag , 28.09.2026. Dabei hat er beim Betreten des Hauses im Vergleich zum letzten Vor-Ort-Termin einige Monate zuvor neue Rissbilder feststellen müssen und den Einsturz von Teilbereichen der Holzbalkendeckenlagen über dem 1.Obergeschoss und dem 2. Obergeschoss neu angetroffen.
Die Teileinbrüche befinden sich direkt an der ohnehin statisch stark beanspruchten, hohen Außenwand zum Theatergässchen. Durch das Versagen der Deckenkonstruktion fehlt der Außenwand nunmehr auf zwei Ebenen die horizontale Aussteifung (Scheibenwirkung), sodass ein Versagen/ Einsturz der Außenwand nicht auszuschließen ist.
Der Tragwerksplaner hat in pflichtgemäßen Ausübung seiner Tätigkeit, unverzüglich die Baubehörde über die eingetretene Situation informiert und in Absprache mit Eigentümer und Vertretern der Stadtverwaltung sowie eines hinzugezogen Bauingenieurbüros, welches sich ebenfalls mit Bauarbeiten am Gebäude inhaltlich befassen soll, erste Maßnahmen beraten. In der Folge kam es zur Sperrung des Theatergässchens, um die Gefahr im Verzug für Passanten und Anwohner abzuwenden.