Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot und der Ferienreiseverordnung
Nach § 30 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung dürfen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 00:00 Uhr bis 22:00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
Nach der Ferienreiseverordnung dürfen die zuvor genannten Lastkraftwagen vom 01. Juli bis 31. August an Samstagen in der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr auf einige Autobahnen und Bundesstraßen nicht fahren.
Vom Sonntags- und Feiertagsfahrverbot sind mehrere gesetzliche Ausnahmen vorgesehen. Die Straßenverkehrsbehörden können darüber hinaus in bestimmten dringenden Fällen weitere Ausnahmen genehmigen, wenn die Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln (zum Beispiel mit Lastkraftwagen unter 7,5 t) nicht möglich ist.
Direkte Ansprechpartner:
Herr Wirthgen
Zimmer 313
Sachsenstraße 14, 02763 Zittau
E-Mail: verkehr@zittau.de
Telefonnummer: 03583 / 752 314
Herr Koch
Zimmer 313
Sachsenstraße 14, 02763 Zittau
E-Mail: verkehr@zittau.de
Telefonnummer: 03583 / 752 373
Öffnungszeiten:
Di. 09:00-12:00 und 13:30-18:00
(Termine außerhalb der Sprechzeiten können vereinbart werden.)
Der Antrag auf Genehmigung einer Ausnahmegenehmigung kann bei der Straßenverkehrsbehörde eingereicht werden, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Firmensitz oder eine Zweigniederlassung hat. Der Antrag ist schriftlich einzureichen und ausführlich zu begründen. Fahrzeugpapiere, ggf. Transportbegleitschein bzw. Lieferscheine sind in Kopie beizufügen.
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Entsprechend Gebührenordnung für den Straßenverkehr (GebOST)
- Ausnahmegenehmigung zum Sonntagsfahrverbot: 15 bis 240 €
- Ausnahmegenehmigung zur Ferienreiseverordnung: 10,20 bis 179,00 €
Straßenverkehrsordnung (StVO)