Fundbüro - Gegenstand verloren oder gefunden
Fundgegenstände werden sowohl von Privatleuten als auch von Hotels, Einkaufsläden, Kultur und anderen Einrichtungen an die örtliche Fundbehörde abgegeben. Wenden Sie sich an das örtliche Fundbüro, wenn Ihre Nachfrage am Ort des Verlustes erfolglos war oder wenn Sie nicht ermitteln können, wo Sie den Gegenstand verloren haben. Dabei sollten Sie folgendes bedenken:
- Haben Sie den Gegensand in einem öffentlichen Verkehrsmittel verloren, wenden Sie sich an das jeweilige Verkehrsunternehmen.
- Bei Verlust von Gegenständen auf dem Gelände, in Zügen oder Gebäuden der Deutschen Bahn wenden Sie sich bitte direkt an die Deutsche Bahn AG, da diese Fundsachen nicht weitergeleitet werden.
- Ist der verlorene Gegenstand nicht entsprechend gekennzeichnet, kann die Fundbehörde Sie nicht benachrichtigen, falls die Fundsache abgegeben wird. Sie müssen deshalb von sich aus immer wieder bei der Fundbehörde nachfragen.
- Gibt es an der Fundsache Hinweise auf den Eigentümer oder Besitzer (Name, Anschrift), erhalten diese eine Benachrichtigung. Wohnt der Empfänger nicht im Zuständigkeitsbereich der Fundbehörde, leiten deren Mitarbeiter die Fundsache an die Fundbehörde des Wohnortes weiter.
Grundsätzlich muss der Verlierer gegenüber dem Finder beziehungsweise der Fundbehörde einen Eigentumsnachweis erbringen (genaue Beschreibung des Gegenstandes, Angaben zu Ort und Zeitpunkt des Verlustes, Kaufbeleg, Kaufvertrag und Ähnliches).
Die Fundbehörde erteilt auf Nachfrage eine sogenannte "Negativbescheinigung zur Vorlage bei der Versicherung" (Bescheinigung darüber, dass der vermisste Gegenstand nicht abgegeben wurde).
- Personaldokumente
- Eigentumsnachweis, z.B. Kaufvertrag, Kassenbeleg, Zweitschlüssel, Fotos
- Gegenstandsbeschreibung
- bei der Erteilung von Bescheinigungen im Verlustfall: ggfs. Vordruck der Versicherung und Bestätigung der Diebstahlsanzeige der Polizei
Die Aufbewahrungsfrist für Fundsachen beträgt sechs Monate ab dem Tag der Fundanzeige. Lebens- und Genussmittel, Medikamente und Chemikalien werden sofort entsorgt
Sowohl Finderlohn- als auch Aufwendungsersatzansprüche sind zivilrechtliche Angelegenheiten zwischen Finder und Empfangsberechtigtem. Die Fundbehörde kann den Parteien hier lediglich beratend zur Seite stehen, hat jedoch keinerlei Entscheidungsbefugnis.
Für Funde in öffentlichen Behörden und Verkehrsmitteln (sogenannte „Amtsfunde“ oder „Behördenfunde“) gelten die Finderrechte in nur eingeschränktem Umfang.
- Auskunft der Fundbehörde: kostenlos
- Herausgabe von Fundsachen oder Negativbescheinigungen: Verwaltungsgebühr in unterschiedlicher Höhe
- §§ 965 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Fund
- Satzung der Stadt Zittau über die Erhebung von Verwaltungskosten in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung vom 28.10.2021)
- Kommunales Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung der Stadt Zittau