Personalausweis/Reisepass verloren/gestohlen/wiedergefunden
Wenn Sie Ihren Personalausweis, Reisepass oder einen Kinderreisepass verloren haben, sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich Ihrer Ausweis-/Passbehörde mitzuteilen (Verlustanzeige).
Achtung! Sie müssen ebenso sofort mitteilen, wenn Sie ein als verloren oder gestohlen gemeldetes Dokument wiederfinden sollten. Denn bei der Einreise in andere Staaten mit einem als gestohlen oder verloren gemeldeten Dokument kann es zu Schwierigkeiten kommen: Das betreffende Dokument kann von den Grenzbehörden eingezogen werden.
Beachten Sie, dass jeder Deutsche, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, verpflichtet ist, einen gültigen Personalausweis zu besitzen, um sich ausweisen zu können. Dieser Pflicht kommen Sie auch nach, wenn Sie einen gültigen Reisepass haben. Sollten Sie aber nur ein einziges Ausweispapier besitzen und dieses verlieren, so müssen Sie dieses unverzüglich neu beantragen und sich zudem übergangsweise einen vorläufigen Personalausweis ausstellen lassen.
Wenn Sie die Online-Ausweisfunktion eingeschaltet haben, müssen Sie diese umgehend bei der Ausweisbehörde oder der Sperrhotline (Tel. +49 116 116) sperren lassen.
Ebenso sollten Sie die Unterschriftsfunktion sperren lassen, soweit Sie diese genutzt haben. Für die Sperrung der Unterschriftsfunktion wenden Sie sich an den Anbieter, bei dem Sie das Signaturzertifikat erhalten haben, da dieses nicht von der Ausweis-/Passbehörde gesperrt werden kann.
Um entsprechende Vorgänge vorzunehmen, vereinbaren Sie vorzugsweise einen Termin. Terminvereinbarungen sind online über das Terminbuchungssystem auf der Internetseite www.zittau.de, per E-Mail (unter Angabe einer Rückrufnummer) über meldewesen@zittau.de oder telefonisch von Montag bis Freitag vorrangig zwischen 08.00 und 09.00 Uhr unter den Rufnummern 03583 752-448 oder -449 möglich.
- bei bloßer Verlustanzeige: keine
- bei gleichzeitiger Neubeantragung eines Ausweisdokumentes: die dafür erforderlichen Unterlagen
- ggfs. bei nicht vorhandenen Ausweisdokumenten: Führerschein oder Krankenkarte zur Identitätsprüfung
- ggfs. Diebstahlsanzeige von der Polizei
keine
Falls Sie ein neues Ausweisdokument ausstellen lassen, kommen hierfür die entsprechenden Gebühren dazu.
keine
- § 27 Personalausweisgesetz (PAuswG) – Pflichten des Ausweisinhabers
- § 15 Passgesetz (PassG) – Pflichten des Inhabers