Verwarn- und Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten

Das Verwarnungsverfahren
Egal, ob Sie eine Verkehrs-, (z.B. falsches Parken, Geschwindigkeitsüberschreitung) oder eine allgemeine Ordnungswidrigkeit (Meldepflicht bei Umzug, Lärmbelästigung) begangen haben, der Ablauf eines Bußgeldverfahrens ist der Gleiche. Weniger schwerwiegende Ordnungswidrigkeiten können mit einem Verwarngeld von 5-55 Euro geahndet werden. Bei diesen Verstößen kann dem Betroffenen ein schriftliches Verwarngeldangebot mit einer Zahlungsfrist von einer Woche unterbreitet werden. Ein Anspruch auf ein Verwarngeldangebot besteht nicht. Durch diese Verwarnung soll der Verstoß auf einfache Art und Weise geahndet werden und ein für den Betroffenen teureres Bußgeldverfahren vermieden werden. Ist der Betroffene mit dieser Verwarnung einverstanden und zahlt das Verwarngeld in der vorgesehenen Frist, ist das Ordnungswidrigkeitenverfahren beendet und die Verwarnung wirksam. Eine Ratenzahlung ist im Verwarngeldbereich nicht möglich.

Das Verwarnungsverfahren geht in ein Bußgeldverfahren über, wenn der Betroffene die Verwarnung nicht annimmt, also in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist bezahlt oder von seinem Äußerungsrecht im Rahmen der schriftlichen Verwarnung/Anhörung keinen Gebrauch macht oder seine Einlassungen nach Prüfung der Umstände nicht zu einer Einstellung/Aufhebung der Verwarnung führen. Eine Rückantwort auf die Äußerungen des Betroffenen in der Anhörung sieht der Gesetzgeber nicht vor.
Ist der Verstoß nicht geringfügig, wird dieser mit einer Geldbuße ab 60 Euro geahndet und es wird sofort ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Dazu erhalten Sie eine Anhörung, wobei Ihnen die Möglichkeit gegeben wird sich zu der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit zu äußern. Es steht Ihnen allerdings frei, Angaben zur vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit zu tätigen. In jedem Fall sind Sie verpflichtet, Ihrer Personalien wahrheitsgemäß und vollständig gegenüber der Behörde anzugeben.

Das Bußgeldverfahren
Wird das Verwarnungsgeldangebot nicht angenommen und handelt es sich um eine nicht geringfügige Ordnungswidrigkeit, wird durch die Bußgeldstelle ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Die Zustellung des Bescheides erfolgt mit Postzustellungsurkunde, da mit der wirksamen Zustellung eine Rechtsbehelfsfrist zu laufen beginnt. Der Erlass eines Bußgeldbescheides ist nach § 107 OWiG mit mindestens 25 Euro Gebühren und 3,50 Auslagen für die Postzustellung als Kosten des Verfahrens verbunden. Die Zustellung des Bescheides erfolgt an den Betroffenen oder an den von ihm beauftragen Verteidiger. Bei Jugendlichen erfolgt die Zustellung an den Jugendlichen selbst. Die Kopie des erlassenen Bescheides wird gleichzeitig an den Erziehungsberechtigten übersandt.

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung unter Angabe des Aktenzeichens Einspruch eingelegt werden. Entscheidend für die Fristwahrung des Einspruchs ist das Eingangsdatum des Einspruchs bei der Stadtverwaltung Zittau. Der Einspruch muss in deutscher Sprache formuliert werden. Berechtigt zur Einlegung des Einspruchs ist der Betroffene, sein Verteidiger oder gesetzlicher Vertreter oder Erziehungsberechtigter im Verfahren gegen Jugendliche. Ein fristgerechter Einspruch hat zur Folge, dass der Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig wird. Daher müssen Geldbuße und Kosten des Verfahrens zunächst nicht bezahlt werden. Im Rahmen des Einspruchs besteht die Möglichkeit, sich zu der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit zu äußern. Die Bußgeldstelle prüft die Zulässigkeit des Einspruchs und die vorgebrachte Einlassung des Betroffenen unter Berücksichtigung der vorliegenden Beweismittel und unter Einbeziehung der bestehenden rechtlichen Bestimmungen. Kommt die Behörde zu der Ansicht, dass eine Einstellung des Verfahrens nicht geboten ist, wird das Verfahren zur abschließenden Entscheidung über die Staatsanwaltschaft Görlitz an das Amtsgericht Zittau abgegeben. Bei einer Rücknahme des Bußgeldbescheides bzw. einer Einstellung des Verfahrens erfolgt in der Regel eine schriftliche Information.

Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (verspäteter Einspruch)
Falls die Einspruchsfrist ohne Verschulden nicht eingehalten werden konnte (z.B. Krankenhausaufenthalt oder Auslandsreise), kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Der Antrag muss binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses (z.B. Rückkehr aus dem Krankenhaus oder von der Auslandsreise) bei der Bußgeldbehörde eingehen. Versäumnisgründe müssen glaubhaft gemacht werden (z.B. durch Urkunde, eidesstattliche Versicherung einer anderen Person).
Der Antrag ist kostenpflichtig. Mit dem Antrag ist zugleich der Einspruch nachzuholen

Zahlungserleichterung
Kann der Betroffene den im Bußgeldbescheid festgesetzten Betrag nicht innerhalb der Zahlungsfrist (spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft) oder nicht in einer Summe zahlen, besteht die eine Ratenzahlung zu beantragen. Der Antrag ist schriftlich oder persönlich - unter Angabe des Aktenzeichens – in der Bußgeldstelle Zittau oder in der Stadtkasse der Stadtverwaltung Zittau zu stellen. Aus dem Antrag muss hervorgehen, warum eine fristgerechte Zahlung nicht möglich ist. Entsprechende Nachweise über das derzeitige Einkommen (z.B. Bescheid über Arbeitslosengeld, Gehaltsnachweise, eventuelle Schuldenaufstellungen) sind dabei vorzulegen. Der Antrag sollte ebenfalls enthalten, in welcher Höhe und zu welchen Terminen die Raten gezahlt werden können. Bei fehlender oder nicht ausreichender Begründung bzw. bei Nichtvorlegen geeigneter Nachweise wird der Antrag auf Ratenzahlung abgelehnt. Sollte der Betroffene während der Zahlungserleichterung in Zahlungsverzug kommen, ohne dieses gegenüber der Behörde anzukündigen, kann die Zahlungserleichterung nachträglich aufgehoben werden und der Gesamtbetrag wird fällig. Wird gegen Jugendliche (14 bis 18 Jahre zur Tatzeit) und Heranwachsende (18 bis 21 Jahre bei Tatzeit) eine Geldbuße festgesetzt, besteht die Möglichkeit, statt der Geldbuße eine erzieherische Maßnahme (z.B. Umwandlung der Geldbuße in gemeinnützige Arbeit) anzuordnen.

Zuständige Stelle

Amtsleiterin
Denise Gührig
Zimmer
210

Franz-Könitzer-Str. 7
02763 Zittau
Deutschland

E-Mail
d.guehrig [at] zittau.de
Telefonnummer
Fax
Weitere Kontaktiermöglichkeit
Email stadtordnung@zittau.de
Leitende Sachbearbeiterin
Katrin Sturm
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