Werbeanlagen genehmigen

Werbeanlagen im Sinne des Bauordnungsrechts sind ortsfeste Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Die Ortsfestigkeit ist auch dann gegeben, wenn die Werbeanlage nur an einer baulichen Anlage befestigt ist. Dies trifft neben der herkömmlichen Fassadenwerbung auch für Werbeaufschriften, Schaufensterbeklebungen, horizontale und vertikale Banner, Fahnen, Spannbänder an Gebäuden, Mauern, Zäunen u.ä., zu, da diese dazu bestimmt sind, die werbliche Funktion zu erfüllen.

In der Sächsischen Bauordnung vom (SächsBO) ist für den Freistaat Sachsen einheitlich festgelegt, dass Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche von über 1 m² einer Baugenehmigung bedürfen, wenn diese nicht unter die Ausnahmeregelung der Verfahrensfreiheit nach § 61 Absatz 1 Pkt. 12. SächsBO fallen.

Somit ist vom Grundsatz her immer erst einmal davon auszugehen, dass die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Werbeanlagen nach SächsBO grundsätzlich genehmigungspflichtig ist und deshalb einer Baugenehmigung bedarf.

Darüber hinaus gelten für das Stadtgebiet Zittau innerhalb des förmlich-festgelegten Sanierungsgebietes des historischen Stadtkerns Zittau im Geltungsbereich der „Gestaltungssatzung für das historische Stadtzentrum von Zittau" besondere Anforderungen.

Besonders weisen wir darauf hin, dass gemäß § 15 Abs. 1 Gestaltungssatzung Werbung nur an Ort und Stelle der Leistung zulässig ist.

In diesen sensiblen Gebieten werden auf der Grundlage der jeweiligen Satzung besondere Anforderungen u.a. an Material, Form, Farbe, Gestaltung und Anordnung von Werbeanlagen gestellt. § 15 Abs. 8 Gestaltungssatzung verlangt, dass die Gestaltungskonzeption der Werbeanlagen vorab mit dem Referat Stadtplanung der Stadtverwaltung Zittau und der unteren Denkmalschutzbehörde des Landratsamtes abzustimmen ist.

Die Gestaltungssatzung ist in ihrer Neufassung unter Rechtsgrundlagen einsehbar.

Wir empfehlen Ihnen, vor Beauftragung bzw. Anfertigung von Werbeanlagen mit uns das Gespräch zu suchen, um unnötige Kosten und langwierige Verfahren zu vermeiden.

Sächsische Bauordnung (SächsBO)

Zuständige Stelle

Ina Kaminsky
Zimmer
217

Sachsenstraße 14
02763 Zittau
Deutschland

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