Informationen für Gewässeranlieger
Was ist ein Gewässerrandstreifen?
- Gesetzlich festgelegter Bereich, angrenzend an ein oberirdisches Gewässer
Innerhalb geschlossener Ortschaft 5 m
Außerhalb geschlossener Ortschaft 10 m
- Der Gewässerrandstreifen hat u.a. die Funktion den ordnungsgemäßen Wasserabfluss zu sichern, Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu schaffen, die Verbesserung des ökologischen Zustands zu erreichen und den Wasserrückhalt in der Fläche zu fördern.
Welche Nutzungsgebote, und – Verbote gibt es?
Im Gewässerrandstreifen ist gemäß § 38 Wasserhaushaltsgesetz i.V.m. § 24 Sächsisches Wassergesetz verboten:
- Die kurzzeitige und dauerhafte Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können, z.B.: Grünschnitt, Kompost, Bauschutt, Holzstapel, Strohballen usw.
Diese können sich an Engstellen verkeilen. Das Wasser kann nicht ordnungsgemäß abfließen und tritt über die Ufer, wodurch Schäden durch Hochwasser entstehen können. Zudem kann bei Rasenschnitt, Sickerwässer austreten, was zu einer ökologischen Verschlechterung des Gewässers führt. - Die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen ist untersagt.
z.B.: Komposter, Schuppen, Carports, Zäune usw.
Diese können bei Hochwasser ein Abflusshindernis darstellen. Zum Zweck der Unterhaltungsmaßnahmen muss der Zugang zum Gewässer gewährleistet werden. - Das Entfernen von standortgerechten Gehölzen sowie das Neupflanzen von nicht standortgerechten Gehölzen (Nadelgehölz). Hierzu finden Sie auf der Homepage des Landkreises Görlitz im Zuständigkeitsbereich der unteren Naturschutzbehörde ein Merkblatt der heimischen Gehölzarten.
- Die Umwandlung von Grünland in Ackerland,
- Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, z.B.: Öle, Kraftstoffe
- Die Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln auf einer Breite von fünf Metern.
Alle Verstöße stellen eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 103 WHG und § 122 SächsWG dar und können mit einer Geldstrafe geahndet werden.
Wer ist zuständig?
Für Gewässer 2. Ordnung sind die Gemeinden als Unterhaltungslastträger zuständig. Allerdings sind für die Pflege und Unterhaltung der Gewässerrandstreifen nicht allein die Gemeinden zuständig, sondern auch die Eigentümer, Anwohner und Nutzungsberechtigten. Jeder Gewässeranlieger ist in der Pflicht, im Rahmen seiner Möglichkeiten, die Randstreifen in einem guten Zustand zu versetzen, zu pflegen und zu bewirtschaften.
Weitere Informationen finden Sie unter www.zittau.de Ämterüberblick > Referat Tiefbau.
Bei Fragen wenden Sie sich an tiefbau@zittau.de oder telefonisch unter 03583 752-318.
Zittau, den 1.07.2023
Ralph Höhne, Bauamtsleiter