Gurtanlege- und Schutzhelmtragepflicht befreien lassen

Gemäß § 21 a der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Anlegen von vorgeschriebenen Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen Pflicht.

Von dieser Pflicht können Personen im Ausnahmewege befreit werden. Eine Ausnahmegenehmigung ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller von der Gurtanlege- bzw. Helmpflicht befreit werden muss.

Voraussetzungen für Ausnahmegenehmigungen von der Gurtanlegepflicht:
Die Befreiung von der Anlegepflicht für Sicherheitsgurte ist nur zulässig, wenn

  • das Anlegen von Gurten aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder
  • die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt.

Voraussetzung für Ausnahmegenehmigungen von der Schutzhelmtragepflicht:
Die Befreiung von der Schutzhelmtragepflicht ist nur zulässig, wenn das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.

Die vorgenannten Voraussetzungen gesundheitlicher Art sind durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. In der ärztlichen Bescheinigung ist ausdrücklich zu bestätigen, dass der Antragsteller aufgrund des ärztlichen Befundes von der Gurtanlege- bzw. Helmtragepflicht befreit werden muss. Die Diagnose braucht aus der Bescheinigung nicht hervorzugehen.

Es muss klargestellt sein, dass nach Abwägung aller Gründe aus ärztlicher Sicht die Gefahren, die sich beim Anlegen eines Sicherheitsgurtes/Schutzhelmes ergeben können, schwerer sind, als die Gefahren, die bei einem Verkehrsunfall ohne den Schutz des Gurtes/Helmes eintreten können.

Es wird darauf hingewiesen, dass Ärzte, die eine Bescheinigung zur Befreiung von der Anlegepflicht für Sicherheitsgurte/ Schutzhelmtragepflicht ausstellen, sich der Tatsache bewusst sein müssen, dass sie durch spätere Haftpflichtansprüche der Verletzten oder Dritten unter Umständen regresspflichtig werden

Gültigkeitsdauer:
Die voraussichtliche Dauer sollte aus der ärztlichen Bescheinigung hervorgehen. Eine unbefristete Ausnahmegenehmigung ist nur dort möglich, wo es sich um einen attestierten nichtbesserungsfähigen Zustand handelt.

Die Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung beträgt in der Regel 20,00 EUR und ist unabhängig von der Geltungsdauer. 

Die Ausnahmegenehmigung kann jederzeit widerrufen werden.

Zuständige Stelle

Referatsleiterin
Heike Kubiak
Zimmer
315

Sachsenstraße 14
02763 Zittau
Deutschland

E-Mail
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