Ausnahmegenehmigung zum Parken beantragen
In bestimmten Einzelfällen können auf Antrag Ausnahmegenehmigungen von Verboten oder Beschränkungen, die durch Verkehrszeichen für den fließenden und den ruhenden Verkehr erlassen sind, erteilt werden, wenn ein besonders dringender Fall vorliegt.
Bei Ausnahmegenehmigungen werden der Stadt durch die StVO sehr enge Grenzen gesetzt.
§ 46 StVO bestimmt, dass Ausnahmen von den Vorschriften der StVO nur in besonders dringenden Einzelfällen genehmigt werden können, um z.B. vom Gesetzgeber nicht gewollte unzumutbare Härten auszuschließen. An den Nachweis der Dringlichkeit werden dabei sehr strenge Anforderungen gestellt. Ein solcher Fall würde vorliegen, wenn sich die Situation, für die die Ausnahmeregelung beantragt wird, von der der anderen Verkehrsteilnehmer deutlich unterscheidet und dazu führt, dass es gerade für den Antragsteller eine besondere Härte wäre, sich an die Vorschrift der StVO zu halten. „Dringend“ ist dabei nicht im Sinne von „eilig“ zu verstehen, sondern im Sinne von „besonders“/ „von der Menge der übrigen Verkehrsteilnehmer deutlich zu unterscheiden“. So muss die Tätigkeit, für die die Ausnahmegenehmigung beantragt wird, ohne diese nicht ausführbar sein. Der allgemeine Wunsch, Zeit, Wege und Aufwand zu sparen, rechtfertigt keine Ausnahme von den Bestimmungen der StVO.
Allgemeine Ausnahmegenehmigungen für Gewerbetreibenden zum Zwecke des regelmäßigen Parkens am Firmensitz sind deshalb rechtlich nicht zulässig.
Für die Antragstellung können Sie das untenstehende Antragsformular nutzen oder uns einen formlosen Antrag zusenden. Bitte begründen Sie Ihren Antrag möglichst ausführlich, damit wir Ihr Anliegen prüfen können.
Bitte beachten Sie! Die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen gehört nicht zu den Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung und kann somit nicht nach den kommunalen Bedürfnissen und Vorstellungen ausgestaltet werden.
Für die Erteilung folgender Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs.1 StVO ist das Referat Untere Straßenverkehrsbehörde zuständig:
- Ausnahmegenehmigung zum Befahren von Straßen mit Tonagebegrenzungen
- Ausnahmegenehmigung im Zusammenhang mit Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum (insb. Einfahren in die Fußgängerzone)
- Umzüge größerer Art - Ausführung durch Umzugsunternehmen
Das Referat Stadtordung/Bußgeldstelle erhebt folgende Gebühren:
1. Ausnahmegenehmigung zum Befahren und zeitlich befristetes Parken gesperrter Bereiche sowie zum ganztägigen Parken auf Sonderparkplätzen:
- bis 6 Monate: 100,00 €
- ab 7. Monat: 200,00 €
- Gebührenminderung nur für Institutionen, die gemeinnützig tätig sind zu bzw. wo das öffentliche Interesse im Vordergrund steht (bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung): 30,00 €
2. Tageskarte: 15,00 €/Tag
3. bis 1 Woche: 45,00 €
4. Änderungen: 10,00 €
Sie können den Antrag unter dem Link unten online beantragen. Gern können Sie den Antrag mit Unterlagen per Post oder per E-Mail an uns senden:
Stadtverwaltung Zittau
Referat Stadtordnung/Bußgeldstelle
Markt 1
02763 Zittau
E-Mail: stadtordnung@zittau.de
Ebenso ist es möglich, die Anzeige in den Hausbriefkasten am Haus IV (Franz-Könitzer-Straße 5-7, 02763 Zittau) einzuwerfen.
- § 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) – Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
- Anlage (zu § 1) Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst) – Lfd. Nr. 261
Verantwortlicher Mitarbeiter
René Hahn
Zimmer 204
Franz-Könitzer-Str. 7
02763 Zittau
Deutschland
E-Mail: stadtordnung@zittau.de
Telefonnummer: 03583 752 437
Fax: 03583 753 434