Bewohnerparkausweis beantragen

  • Antrag
  • Nutzungsüberlassung bei Erstantragt bzw. Änderungsanträge (Kennzeichenwechsel)

Einen Anspruch auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises haben Personen, die

  • in dem von der Parkregelung betroffenen Gebiet tatsächlich wohnen und dort amtlich gemeldet sind,
  • über ein eigenes Fahrzeug verfügen bzw. die dauerhafte Nutzung eines Fahrzeuges nachweisen.

Dies gilt nicht für Bewohner, denen auf Privatgelände Stellplätze (eigene, angemietete oder anmietbare) zur Verfügung stehen.

Ist der/die Bewohner/-in nicht gleichzeitig Fahrzeughalter/-in, so ist von dem/der Halter/-in die schriftliche Bestätigung der dauerhaften privaten Nutzung des Fahrzeuges erforderlich.

Gewerbetreibende, Beschäftigte, freiberuflich tätige Personen, Ärzte sowie Besucher/-innen und Kund/-innen haben keinen Anspruch auf einen Bewohnerparkausweis. Diese Nutzergruppen können auf gebührenpflichtigen Stellplätzen mit einem gültigen Parkschein gegen Gebühr parken.

Für ein Fahrzeug mit auswärtigen oder ausländischen Kennzeichen kann ein Bewohnerparkausweis beantragt werden, wenn man nachweislich im Bewohnerparkgebiet gemeldet ist. 

Für ein Ersatzfahrzeug muss das im Bewohnerparkausweis eingetragene Kennzeichen geändert werden. Dazu ist der Bewohnerparkausweis im Original vorzulegen. 

Ein Verlängerungsantrag kann frühestens vier Monate vor Ablauf der Gültigkeit des alten Bewohnerparkausweises eingereicht werden. Die erforderlichen Unterlagen sind erneut vollständig vorzulegen. Die Restgültigkeit bleibt erhalten.

Bei einem Wechsel des Kennzeichens muss das im Ausweis eingetragene Kennzeichen geändert werden. Dazu sind der Bewohnerparkausweis im Original sowie ein Änderungsantrag vorzulegen. Für die Änderung wird eine Gebühr erhoben. 

Ein verlorener Bewohnerparkausweis kann ersetzt werden. In diesem Fall ist ein Antrag auf Erstellung eines Duplikates im Referat Stadtordnung/Bußgeldstelle erforderlich. Die Erteilung eines Ersatzausweises ist gebührenpflichtig.

Für die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Die Gebühren sind unter Angabe des Kassenzeichens (zu finden auf Ihrem Gebührenbescheid) an die Stadtverwaltung Zittau zu überweisen.

Für die Erteilung oder Verlängerung eines Antrages werden erhoben:

  • für 1/2 Jahr: 30 Euro
  • für 1 Jahr: 60 Euro

Für die Änderung oder Ersatzausstellung eines Bewohnerparkausweises wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00 Euro erhoben.

Sie können den Antrag unter dem Link unten online beantragen. Gern können Sie den Antrag mit Unterlagen per Post oder per E-Mail an uns senden:

Stadtverwaltung Zittau
Referat Stadtordnung/Bußgeldstelle
Markt 1     
02763 Zittau

E-Mail: stadtordnung@zittau.de

Ebenso ist es möglich, die Anzeige in den Hausbriefkasten am Haus IV (Franz-Könitzer-Straße 7, 02763 Zittau) einzuwerfen.

Referat Stadtordnung / Bußgeldstelle

Verantwortlicher Mitarbeiter

René Hahn
Zimmer 204

Franz-Könitzer-Str. 7
02763 Zittau
Deutschland

E-Mail:                     stadtordnung@zittau.de
Telefonnummer:   03583752437
Fax:                          03583753434   

Zuständige Stelle

Leitende Sachbearbeiterin
Katrin Sturm
Zimmer
206

Franz-Könitzer-Str. 7
02763 Zittau
Deutschland

E-Mail
stadtordnung [at] zittau.de
Telefonnummer
Fax
Öffnungszeiten
Mo: 9:00-12:00
Di: 9:00-12:00, 13:30-18:00
Mi: 9:00-12:00
Do: 9:00-12:00, 13:30-15:00
Fr: 9:00-12:00

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