Gewerbeanmeldung
Wenn Sie ein (stehendes) Gewerbe aufnehmen, müssen Sie dies gleichzeitig der zuständigen Stelle anzeigen. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer Zweigstelle, die nicht selbstständig ist.
Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten.
Als Gewerbe zählt jede Tätigkeit, die auf das Erzielen von Gewinnen ausgerichtet und auf Dauer angelegt ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird. Weiterhin muss die Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübt werden.
Nicht als Gewerbe gelten insbesondere sozial unwerte Tätigkeiten (wie etwa Hellsehen), freie Berufe (Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater) und weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium oder ein Fachhochschulstudium voraussetzen.
Nicht als Gewerbe zu verstehen sind außerdem die Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft, Tierzucht), die wissenschaftliche Unternehmensberatung oder die Verwaltung eigenen Vermögens.
Zweck der Gewerbeanmeldung ist es, dass die zuständige Behörde ihren regulierenden und kontrollierenden Aufgaben nachkommen kann. Auch für statistische Erhebungen ist die Registrierung wichtig.
Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig. Andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten besondere Bedingungen. Informieren Sie sich bitte rechtzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können.
Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung
Falls Sie selbständig gewerbsmäßig Dienstleistungen von einer Niederlassung in einem anderen EU / EWR Mitgliedsstaat vorübergehend in Deutschland erbringen, ist eine Gewerbeanzeige nach § 14 oder 55c GewO nicht erforderlich es sei denn, es werden gewerbsmäßige Tätigkeiten ausgeübt, die vom Anwendungsbereich der EU-Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen sind.
- Antrag auf Gewerbe-Anmeldung (GewA1) nach § 14 GewO oder § 55c GewO
- Personalausweis bzw. Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung)
- bei Nicht-EU-Bürgern: Aufenthaltstitel (ggfs. mit Zusatzblatt), der zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt bzw. Fiktionsbescheinigung
- Auszug aus dem Handelsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister, wenn Gewerbetreibender als
* juristische Person (z.B. GmbH, AG oder Verein)
* natürliche Person (z.B. OHG, KG, e.K.)
in einem Register eingetragen sind - Übersetzung des Registerauszuges, wenn dieser in einer Fremdsprache ausgestellt ist
- Handwerkskarte, wenn Tätigkeiten handwerklicher Art sind
- Gesellschaftsvertrag, wenn sich die juristische Person noch in Gründung befindet
Die Gewerbemeldung kann persönlich, per Post oder auch per E-Mail (unter Angabe einer Telefonnummer) erfolgen. Im Fall einer persönlichen Vorsprache ist das Ausfüllen des Formulars nicht erforderlich.
22,00 € bis 112,00 €
- Anzeigepflicht: § 14 Gewerbeordnung (GewO)
- Kosten: 10. Sächsisches Kostenverzeichnis (10. SächsKVZ); lfd. Nr. 46 Tarifstelle 2