Gewerbeummeldung
Sie müssen Ihr Gewerbe ummelden, wenn
- der Sitz Ihres Unternehmens innerhalb der Gemeinde verlegt wird,
- der Gegenstand des Gewerbes wechselt,
- der Gegenstand des Gewerbes ausgedehnt wird (z.B. wenn Waren oder Leistungen hinzukommen, die in der bisherigen Anmeldung nicht vorgesehen waren),
- sich der Name des Gewerbetreibenden ändert.
Neben diesen anzeigepflichtigen Änderungen gibt es nichtanzeigepflichtige Änderungstatbestände, welche umgemeldet werden können, Sie aber nicht gesetzlich dazu verpflichtet sind. Dazu gehören z. B. die Änderung von Haupt- in Nebenerwerb, Änderung der Wohnanschrift oder auch Geschäftsführerwechsel.
- Antrag auf Gewerbe-Ummeldung (GewA2) nach § 14 GewO oder § 55c GewO
- Personalausweis bzw. Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung)
- bei Nicht-EU-Bürgern: Aufenthaltstitel (ggfs. mit Zusatzblatt), der zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt bzw. Fiktionsbescheinigung
- Auszug aus dem Handelsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister, wenn Gewerbetreibender als
* juristische Person (z.B. GmbH, AG oder Verein)
* natürliche Person (z.B. OHG, KG, e.K.)
in einem Register eingetragen sind - Übersetzung des Registerauszuges, wenn dieser in einer Fremdsprache ausgestellt ist
- Handwerkskarte, wenn Tätigkeiten handwerklicher Art sind
- Gesellschaftsvertrag, wenn sich die juristische Person noch in Gründung befindet
Wenn Sie Ihren Betrieb in eine andere Gemeinde verlegen, reicht eine Ummeldung nicht aus. Sie müssen in diesem Fall Ihr Gewerbe in der früheren Gemeinde abmelden und es in der neuen Gemeinde wieder anmelden.
Die Gewerbemeldung kann persönlich, per Post oder auch per E-Mail (unter Angabe einer Telefonnummer) erfolgen. Im Fall einer persönlichen Vorsprache ist das Ausfüllen des Formulars nicht erforderlich.
22,00 € bis 112,00 €
- Anzeigepflicht: § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 2 a Gewerbeordnung (GewO)
- Kosten: 10. Sächsisches Kostenverzeichnis (10. SächsKVZ); lfd. Nr. 46 Tarifstelle 2