Melderegisterauskunft

Die Meldebehörden dürfen unter bestimmten Voraussetzungen mündlich oder schriftlich Auskünfte aus dem Melderegister erteilen. Dabei wird unterschieden zwischen

  • einfacher Melderegisterauskunft und
  • erweiterter Melderegisterauskunft.

Voraussetzung für die Erteilung der Melderegisterauskunft ist, dass die gesuchte Person eindeutig im Melderegister identifiziert werden kann. Dazu sind folgende Angaben zu der gesuchten Person erforderlich:

  • Familienname
  • frühere Namen
  • Vornamen
  • Geburtsdatum oder
  • die letzte bekannte Anschrift

Um eine Person eindeutig identifizieren zu können, sind neben der Angabe des Namens und Vornamens mindestens zwei weitere Daten, wie z.B. das Geburtsdatum und/oder die letzte bekannte Anschrift, notwendig.
Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn die  auskunftssuchende Stelle erklärt, die Daten nicht für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels zu verwenden. Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese in der Anfrage konkret zu benennen.

Die einfache Auskunft aus dem Melderegister beinhaltet folgende Daten:

  • Familienname
  • Vornamen
  • Doktorgrad
  • derzeitige Anschriften
  • sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache

Soweit zusätzlich ein berechtigtes oder rechtliches Interesse (z.B. Vollstreckungstitel, Mahnbescheid o. ä.) glaubhaft gemacht wird, kann eine erweiterte 

Melderegisterauskunft erteilt werden. Diese enthält neben den Daten der einfachen Auskunft weitere Angaben wie

  • frühere Namen
  • Geburtsdatum und -ort sowie bei Geburt im Ausland auch den Geburtsstaat
  • Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht
  • derzeitige Staatsangehörigkeiten
  • frühere Anschriften
  • Einzugs- und Auszugsdatum
  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters
  • Familienname und Vorname sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners sowie
  • Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat

Wurde das berechtigte Interesse an einer erweiterten Melderegisterauskunft 

glaubhaft gemacht, hat die Meldebehörde die betroffene Person über die Erteilung der erweiterten Melderegisterauskunft, unter Angabe des Datenempfängers, unverzüglich zu unterrichten. Dies entfällt, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wurde.
Die Melderegisterauskunft unterbleibt, wenn Grund zur Annahme besteht, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Melderegisterauskunft wird ebenfalls nicht erteilt für Personen, für die eine Auskunftssperre eingetragen wurde.
Die Antwort auf den Antrag auf Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft 
erfolgt nach Prüfung der Voraussetzungen auf dem Postweg.

Zur mündlichen Beantragung vereinbaren Sie vorzugsweise einen Termin. Terminvereinbarungen sind online über das Terminbuchungssystem auf der Internetseite www.zittau.de, per E-Mail (unter Angabe einer Rückrufnummer) über meldewesen@zittau.de oder telefonisch von Montag bis Freitag vorrangig zwischen 08.00 und 09.00 Uhr unter den Rufnummern 03583 752-448 oder -449 möglich.

Zur Beantragung einer Meldebescheinigung benötigen Sie:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • einfache Melderegisterauskunft
    mündlich:     10,00 €
    schriftlich:    14,00 €
  • erweiterte Melderegisterauskunft
    schriftlich:     25,00 €

    Bei Auskünften mit erhöhtem Verwaltungsaufwand können höhere Gebühren anfallen.

Zuständige Stelle

Referatsleiter
Dirk Ullrich
Zimmer
214

Franz-Könitzer-Str. 7
02763 Zittau
Deutschland

E-Mail
meldewesen [at] zittau.de
Telefonnummer
Fax
Öffnungszeiten
Mo: 9:00-12:00
Di: 9:00-12:00, 13:30-18:00
Mi: 9:00-12:00
Do: 9:00-12:00, 13:30-15:00
Fr: 9:00-12:00 , Termine sind an allen Tagen nur nach vorheriger Vereinbarung möglich

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