Reisegewerbekarte beantragen
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig außerhalb der Räume seiner gewerblichen Niederlassung oder, ohne eine solche zu haben, ohne vorhergehende Bestellung Waren ankauft, Waren oder gewerbliche Leistungen anbietet oder Bestellungen darauf aufsucht oder selbstständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. Nach § 55 Abs. 2 GewO bedarf der Reisegewerbetreibende hierzu in der Regel einer Erlaubnis (Ausnahmen sind in §§ 55a und 55b GewO geregelt), die in der Form einer Reisegewerbekarte erteilt wird.
Beispiele sind der Vertreter an der Haustür, der Verkauf “aus dem Bauchladen” und andere Formen der Erwerbstätigkeit “im Umherziehen”. Wer einen Straßenstand betreibt, der täglich auf- und abgebaut wird, ist ebenfalls Reisegewerbetreibender.
Wer auf Grund vorheriger Terminvereinbarung ins Haus kommt, um z. B. eine Ware zu liefern oder eine Leistung anzubieten, ist kein Reisegewerbetreibender (z.B. mobile Massage/Fußpflege oder mobiler Friseur mit vorheriger Bestellung).
Die Reisegewerbekarte kann befristet oder unbefristet beantragt und erteilt werden.
Falls Sie als Gewerbetreibender von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) aus vorübergehend selbstständig gewerbsmäßig Dienstleistungen erbringen, benötigen Sie dafür keine Reisegewerbekarte, es sei denn, es werden gewerbsmäßige Tätigkeiten ausgeübt, die vom Anwendungsbereich der EU-Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen sind.
- Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte
- Personalausweis bzw. Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung)
- bei Nicht-EU-Bürgern: Aufenthaltstitel (ggfs. mit Zusatzblatt), der zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt bzw. Fiktionsbescheinigung
- Auszug aus dem Handelsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister, wenn Gewerbetreibender als
* juristische Person (z.B. GmbH, AG oder Verein)
* natürliche Person (z.B. OHG, KG, e.K.)
in einem Register eingetragen sind - Übersetzung des Registerauszuges, wenn dieser in einer Fremdsprache ausgestellt ist
- Gesellschaftsvertrag, wenn sich die juristische Person noch in Gründung befindet
- Unterlagen zur Zuverlässigkeitsprüfung (siehe Formulare: Merkblatt über beizubringende Unterlagen zur Zuverlässigkeitsprüfung).
Die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten gelten auch für das Reisegewerbe.
56,00 € bis 390,00 €
Für den Antrag einer Erteilung einer Reisegewerbekarte können Sie folgende Formulare nutzen.
- Anzeigepflicht: § 55 Gewerbeordnung (GewO)
- Kosten: 10. Sächsisches Kostenverzeichnis (10. SächsKVZ); lfd. Nr. 46 Tarifstelle 35