Spielhallenerlaubnis beantragen

Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit dient, bedarf der Erlaubnis nach § 33i Abs. 1 Gewerbeordnung.

Neben der Gewerbeordnung gelten für Spielhallen die Bestimmungen des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag) sowie die für Spielhallen geschaffenen Regelungen im Sächsischen Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag. Das bedeutet, dass der Spielhallenbetreiber parallel auch einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis bedarf, welche bei der Landesdirektion Sachsen (Referat 24) zu beantragen ist.

  • Antrag Spielhallenerlaubnis
  • Unterlagen zur Zuverlässigkeitsprüfung (siehe Formulare: Merkblatt über beizubringende Unterlagen zur Beantragung einer Spielhallenerlaubnis)
  • Baugenehmigung incl. Grundriss mit Angabe über die Größe der Spielhalle

Die für die glücksspielrechtliche Erlaubnis notwendigen Dokumente bzw. Nachweise entnehmen Sie der Internetseite der Landesdirektion.

https://www.lds.sachsen.de/gluecksspiel/

Bitte beachten Sie, dass es sich bei dem Betrieb einer Spielhalle um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe handelt. Die Ausübung des Gewerbes ist ohne das Vorliegen der entsprechenden Erlaubnisse nicht zulässig.

300,00 € bis 1.050,00 €

Zuständige Stelle

Referatsleiter
Dirk Ullrich
Zimmer
214

Franz-Könitzer-Str. 7
02763 Zittau
Deutschland

E-Mail
gewerbe [at] zittau.de
Telefonnummer
Fax
Öffnungszeiten
Di: 9:00-12:00, 13:30-18:00
Do: 9:00-12:00, 13:30-15:00 , Termine außerhalb der Öffnungszeiten nach Vereinbarung

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