Spielhallenerlaubnis beantragen
Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit dient, bedarf der Erlaubnis nach § 33i Abs. 1 Gewerbeordnung.
Neben der Gewerbeordnung gelten für Spielhallen die Bestimmungen des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag) sowie die für Spielhallen geschaffenen Regelungen im Sächsischen Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag. Das bedeutet, dass der Spielhallenbetreiber parallel auch einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis bedarf, welche bei der Landesdirektion Sachsen (Referat 24) zu beantragen ist.
- Antrag Spielhallenerlaubnis
- Unterlagen zur Zuverlässigkeitsprüfung (siehe Formulare: Merkblatt über beizubringende Unterlagen zur Beantragung einer Spielhallenerlaubnis)
- Baugenehmigung incl. Grundriss mit Angabe über die Größe der Spielhalle
Die für die glücksspielrechtliche Erlaubnis notwendigen Dokumente bzw. Nachweise entnehmen Sie der Internetseite der Landesdirektion.
https://www.lds.sachsen.de/gluecksspiel/
Bitte beachten Sie, dass es sich bei dem Betrieb einer Spielhalle um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe handelt. Die Ausübung des Gewerbes ist ohne das Vorliegen der entsprechenden Erlaubnisse nicht zulässig.
300,00 € bis 1.050,00 €
Für die Erlaubnis einer Spielhalle nutzen Sie bitte folgende Formulare.
- Gewerberechtliche Erlaubnis: § 33 i Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)
- Glücksspielrechtliche Erlaubnis: § 24 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV 2021) i.V.m. § 18 a Sächsischen Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (SächsGlüStVAG)
- Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV)
- Kosten: 10. Sächsisches Kostenverzeichnis (10. SächsKVZ); lfd. Nr. 46, Tarifstelle 10