Bachläufe und Wasserläufe (Fließ- und Standgewässer)

Wer ist zuständig?

Für Gewässer 2. Ordnung sind die Gemeinden als Unterhaltungslastträger zuständig. Allerdings sind für die Pflege und Unterhaltung der Gewässerrandstreifen nicht allein die Gemeinden zuständig, sondern auch die Eigentümer, Anwohner und Nutzungsberechtigten. Jeder Gewässeranlieger ist in der Pflicht, im Rahmen seiner Möglichkeiten, die Randstreifen in einem guten Zustand zu versetzen, zu pflegen und zu bewirtschaften.

Weitere Informationen finden Sie unter www.zittau.de Ämterüberblick > Referat Tiefbau.

Bei Fragen wenden Sie sich an tiefbau@zittau.de oder telefonisch unter 03583 752-318.

WBW + Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft – Tipps und Informationen für Gewässeranlieger

WBW + Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft – Tipps und Informationen für Gewässeranlieger

Was ist ein Gewässerrandstreifen?
  • Gesetzlich festgelegter Bereich, angrenzend an ein oberirdisches Gewässer
    Innerhalb geschlossener Ortschaft 5 m
    Außerhalb geschlossener Ortschaft 10 m
  • Der Gewässerrandstreifen hat u. a. die Funktion den ordnungsgemäßen Wasserabfluss zu sichern, Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu schaffen, die Verbesserung des ökologischen Zustands zu erreichen und den Wasserrückhalt in der Fläche zu fördern.
Welche Nutzungsgebote, und – Verbote gibt es?

Im Gewässerrandstreifen ist gemäß § 38 Wasserhaushaltsgesetz i.V.m § 24 Sächsisches Wassergesetz verboten:

  • Die kurzzeitige und dauerhafte Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können, z.B.: Grünschnitt, Kompost, Bauschutt, Holzstapel, Strohballen usw.
    Diese können sich an Engstellen verkeilen. Das Wasser kann nicht ordnungsgemäß abfließen und tritt über die Ufer, wodurch Schäden durch Hochwasser entstehen können. Zudem kann bei Rasenschnitt, Sickerwässer austreten, was zu einer ökologischen Verschlechterung des Gewässers führt.
  • Die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen ist untersagt.
    z.B.: Komposter, Schuppen, Carports, Zäune usw.
    Diese können bei Hochwasser ein Abflusshindernis darstellen. Zum Zweck der Unterhaltungsmaßnahmen muss der Zugang zum Gewässer gewährleistet werden.
  • Das Entfernen von standortgerechten Gehölzen sowie das Neupflanzen von nicht standortgerechten Gehölzen (Nadelgehölz). Hierzu finden Sie auf der Homepage des Landkreises Görlitz im Zuständigkeitsbereich der unteren Naturschutzbehörde ein Merkblatt der heimischen Gehölzarten.
  • Die Umwandlung von Grünland in Ackerland,
  • Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, z.B.: Öle, Kraftstoffe
  • Die Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln auf einer Breite von fünf Metern.

Alle Verstöße stellen eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 103 WHG und § 122 SächsWG dar und können mit einer Geldstrafe geahndet werden.

Wer ist zuständig?

Für Gewässer 2. Ordnung sind die Gemeinden als Unterhaltungslastträger zuständig. Allerdings sind für die Pflege und Unterhaltung der Gewässerrandstreifen nicht allein die Gemeinden zuständig, sondern auch die Eigentümer, Anwohner und Nutzungsberechtigten. Jeder Gewässeranlieger ist in der Pflicht, im Rahmen seiner Möglichkeiten, die Randstreifen in einem guten Zustand zu versetzen, zu pflegen und zu bewirtschaften.

Weitere Informationen finden Sie unter www.zittau.de Ämterüberblick > Referat Tiefbau.
Bei Fragen wenden Sie sich an tiefbau@zittau.de oder telefonisch unter 03583 752-318.

Sehr geehrte Bürger und Bürgerinnen,

seit Kurzem wurden am Weinauteich zwei Schilder angebracht, welche auf das Verbot von Enten füttern hinweisen. Wir möchten Sie in diesem Zusammenhang aufklären, warum das Füttern schlecht für Tiere und das Gewässer ist.

Wildtiere verlieren durch regelmäßige Fütterungen den natürlichen Trieb, Futter selbst zu suchen und die Scheu vor den Menschen. Dazu kommt, das Brot und Gebäck den Magen aufquellen lassen und der hohe Salz- oder Zuckergehalt schadet den Tieren. Verschimmelte Futterreste machen die Tiere zusätzlich krank. Durch übermäßiges Füttern erhöht sich der Eintrag von Futterresten und Kot im Gewässer beachtlich. Um organisches Material abzubauen, ist ein hoher Sauerstoffgehalt erforderlich. Der zusätzliche Nähstoffeintrag durch Futter und Tiere, bringt das Ökosystem des Gewässers aus dem Gleichgewicht und belastet die Selbstreinigungskraft. Das führt dazu, das große Sauerstoffmengen nur für den Abbau von Futterresten verwendet werden und kaum noch Sauerstoff für Fische und den Abbau von organischem Material übrigbleibt. Einen zu hohen Nährstoffgehalt erkennt man, an übermäßigen Algenbestand und grünem Wasser. Die enormen Schlammschichten bilden Schwefelwasserstoff, welcher erkennbar nach faulen Eiern riecht.

Um eine natürliche und langfriste Lösung des Sauerstoffmangels zu erzielen, sind Unterwasserpflanzen unabdingbar. Durch Photosynthese erzeugen die Pflanzen Sauerstoff und reichern das Wasser an. Leider kommt bei einem hohen Algenbestand kaum Sonnenlicht an den Gewässergrund und ohne Sonnenlicht können die Pflanzen kein Sauerstoff erzeugen.

Wir sind auf Ihre Mithilfe angewiesen um eine langfristige Verbesserung zu erzielen. Daher bitten wir Sie auf das Füttern von Enten zu verzichten. Schützen Sie aktiv Tiere und Gewässer.

Zittau, den 13.02.2024
Ralph Höhne, Bauamtsleiter

Zuständige Stelle

Referatsleiterin
Rosita Pohl
Zimmer
321

Sachsenstraße 14
02763 Zittau
Deutschland

E-Mail
r.pohl [at] zittau.de
Telefonnummer
Weitere Kontaktiermöglichkeit
Email tiefbau@zittau.de
Öffnungszeiten
Di: 9:00-12:00, 13:30-18:00 , Termine außerhalb der Öffnungszeiten nach Vereinbarung