18. Januar 2024

Bekanntmachung zum Winterdienst in der Stadt Zittau und den Ortsteilen

Quelle: adobe stock

1. Straßen

Der Winterdienst erfolgt auf Grundlage von § 51 Sächsisches Straßengesetz nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit der Kommune. Die Städtische Dienstleistungs-GmbH Zittau und der Eigenbetrieb Forst & Kommunale Dienste führen im Auftrag der Stadtverwaltung Zittau den Winterdienst auf öffentlichen Straßen und Wegen durch. Das Räumen und Streuen erfolgt entsprechend Winterdienstplan. Dieser beinhaltet verschiedene Dringlichkeitsstufen:
A-Tour: Hauptverkehrsstraßen, Innenstadt 
B-Tour: verkehrswichtige Straßen
C-Tour: Anliegerstraßen, die erst nach Abarbeitung der Touren A+B behandelt werden.

Es kann jedoch sein, dass Straße und Wege nicht geräumt werden können, wenn das Befahren mit Winterdienstfahrzeugen aus Sicherheitsgründen nicht gefahrenfrei möglich ist z.B. an engen oder zugeparkten Stellen, bei eingeschränkten Lichtraumprofil durch überhängenden Bewuchs oder bei Sackgassen ohne Wendemöglichkeit. 

2. Gehwege

Die Straßenanlieger sind entsprechend der Satzung der Stadt Zittau über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Schneeräumen, Bestreuen und Reinigen der Gehwege im Stadtgebiet Zittau (Gehwegreinigungssatzung) zur Durchführung des Winterdienstes auf Gehwegen und an bestimmten Fahrbahnrandflächen verpflichtet.

Es wird darauf hingewiesen, dass im Bereich von Bushaltestellen die Gehwege und insbesondere die Aus- und Einstiegsflächen (bis an die Gehwegkante) von den jeweiligen Straßenanliegern zu räumen und zu streuen sind. Sofern sich Gehwege an unbebauten Grundstücken befinden oder wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10m beträgt sind die jeweiligen Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, die im Zuge einer Straße liegen zur Ausführung des Winterdienstes verpflichtet. 

3. Allgemeine Grundsätze

Der geräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn oder auf Radwegen nicht behindert oder gefährdet wird und Schmelzwasser ungehindert abfließen kann. 

R. Höhne, Leiter Bauamt