05. September 2022

Information des Hauptamtes zur Oberbürgermeisterwahl 2022

Mit Bescheid vom 13.07.2022 hat die Kommunalaufsicht festgellt, dass die Oberbürgermeisterwahl vom 12.06.2022 gültig ist. Der unterlegene Mitbewerber hat dagegen Rechtsmittel eingelegt (erst Einspruch  bei und nunmehr Klage gegen die Kommunalaufsicht). Aufgrund der eingelegten Rechtsmittel greift § 51 Abs. 5 S. 1 SächsGemO. Dieser normiert, dass der Oberbürgermeister die Amtsgeschäfte fortführt. Erst nachdem der Rechtsweg ausgeschöpft ist, kann der Oberbürgermeister gemäß § 51 Abs. 6 SächsGemO in öffentlicher Sitzung vom Stadtrat vereidigt/verpflichtet werden.