02. Februar 2022

OB geht in Widerspruch

Beitrittsbeschluss zum Doppelhaushalt 2021/2022 nicht gefasst – Widerspruch des Oberbürgermeisters

Oberbürgermeister Thomas Zenker hat gegen den vom Stadtrat am 27.01.2022 mit Stimmengleichheit abgelehnten Beschluss Nr. 452/2022 Widerspruch nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Rechtswidrigkeit eingelegt. Gleichzeitig wurde eine Sondersitzung des Stadtrates am 10.02.2022 einberufen, in der erneut über die Angelegenheit zu beschließen ist.

Hintergrund: Die Stadt Zittau ist gesetzlich verpflichtet, jährlich eine Haushaltssatzung zu erlassen, die den Vorgaben einer geordneten Haushaltswirtschaft entspricht. Dieser Maßgabe ist die Stadt zuletzt mit Stadtratsbeschlüssen am 28.10. und 16.12.2021 nachgekommen. Im Ergebnis der inhaltlichen Prüfung erließ die Rechtsaufsichtsbehörde am 11.01.2022 eine Haushaltsverfügung, in welcher der Stadt Zittau unter Berücksichtigung des bestehenden und zwingend umzusetzenden Haushaltsstrukturkonzeptes eine geordnete Haushaltswirtschaft nach § 72 SächsGemO bestätigt wurde. Lediglich die Höhe der geplanten Investitionskredite war nicht in der geplanten Höhe genehmigungsfähig, da diese gemäß § 82 SächsGemO maximal dem Zahlungsmittsaldo aus Investitionstätigkeit entsprechen dürfen. Die Anpassung der vom Stadtrat beschlossenen Haushaltssatzung im Punkt Kreditaufnahme für Investitionen sollte durch den Beitrittsbeschluss formal vollzogen werden, damit diese anschließend mit Veröffentlichung in Kraft treten kann.
Mit Ablehnung des o.g. Beitrittsbeschlusses setzt sich die haushaltslose Zeit im zweiten Jahr fort und die gesetzliche Pflicht zur geordneten Haushaltswirtschaft nach § 72 SächsGemO wird nicht mehr erfüllt.