05. Juni 2024

Serverausfall ohne Folgen für Wahlen

Stadtverwaltung Zittau identifiziert nicht übermittelte Wahlscheinanträge und verschickt rechtzeitig die beantragten Briefwahlunterlagen

Zittau, 05.06.2024 --- Am 03.06.2024 informierte die Stadtverwaltung Zittau darüber, dass aufgrund einer technischen Störung möglicherweise elektronisch gestellte Wahlscheinanträge nicht an die Verwaltung übermittelt worden sind. Über einen neuerlichen Abgleich der Daten zwischen dem Mailserver und den hausinternen Servern ist es doch noch gelungen, die Wahlscheinanträge zu identifizieren, die der Verwaltung zunächst nicht automatisiert zugingen. Von der Panne sind ca. 50 Wahlberechtigte betroffen. Die Wahlscheinanträge der betroffenen Wahlberechtigten liegen nunmehr der Verwaltung vor und wurden am 04.06.2024 umgehend bearbeitet und in die Post gegeben, sodass die Betroffenen die Wahlunterlagen rechtzeitig erhalten werden. In Summe hat die Stadtverwaltung Zittau bis zum 04.06.2024 rund 3200 Wahlscheinanträge bearbeitet. Die Anzahl der eingegangenen Anträge liegt im kalkulierten Rahmen, der aufgrund der Erfahrungen der vorangegangenen Wahlen erwartbar war.

Damit bei Bürgern sowie politischen Bewerbern keine Unsicherheiten entstehen, ist deutlich zu unterstreichen, dass die Bearbeitung der Wahlscheinanträge bzw. die Abwicklung der Briefwahl „normal“ verläuft, d.h. die Bürger nutzen (weiterhin) die verschiedenen Möglichkeiten der „Briefwahl vor Ort“ oder der analogen bzw. digitalen Beantragung mit anschließendem Versand und Rückversand der Unterlagen. Die bei der Verwaltung eingehenden Briefwahlunterlagen werden verwahrt und am Wahltag den Briefwahlvorständen für die Zulassungsprüfung (ab 14 Uhr) sowie der Ergebnisermittlung (ab 18 Uhr) übergeben.

Sollten im Einzelfall einem Wahlberechtigten die Unterlagen nicht zugestellt worden sein und er dies glaubhaft versichert, kann ihm bis zum Samstag, den 08. Juni 2024, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein im Wahlbüro (Rathaus Zittau, Markt 1, 02763 Zittau, in den Räumen der ehemaligen Tourist-Information) ausgestellt werden. Der nicht zugestellte Wahlschein wird in diesem Fall für ungültig erklärt, sodass die Möglichkeit einer zweifachen Abstimmung durch einen Wähler ausgeschlossen ist.