13. Juni 2023

Widerruf der Amtstierärztlichen Allgemeinverfügung vom 3. Mai 2022

Tierseuchenrechtliche Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Amerikanischen Faulbrut bei Bienen

Vollzug der VO (EU) 2016/429, der VO (EU) 2018/1882, des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz-TierGesG) i.V.m. der Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV) und des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) in der jeweils gültigen Fassung

Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Görlitz (LÜVA GR) erlässt folgende Amtstierärztliche Allgemeinverfügung

I. Widerruf
Die Amerikanische Faulbrut gilt im Bereich der Stadt Zittau, und Teilen der OT Eckartsberg, Radgendorf, Draußendorf sowie der Gemeinde Olbersdorf als erloschen.

Die Amtstierärztliche Allgemeinverfügung vom 3. Mai 2022 wird widerrufen.

Der Widerruf wird sofort wirksam.

Die unter den Ziffern 11.1. bis II. 4. der Amtstierärztlichen Allgemeinverfügung vom 03. Mai 2022 angeordneten Schutzmaßnahmen sind aufgehoben.

II. Bekanntgabe
Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Ill. Begründung
Mit der Amtstierärztlichen Allgemeinverfügung vom 03. Mai 2022 wurde der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut im Bereich der Stadt Zittau, und Teilen der OT Eckartsberg, Radgendorf, Draußendorf sowie der Gemeinde Olbersdorf amtlich festgestellt.

Unter den Ziffern 11.1. bis II. 4. wurden für dieses Sperrbezirk Schutzmaßnahmen angeordnet. Schutzmaßnahmen und Sperrbezirke können gem. § 12 Bienenseuchen-Verordnung aufgehoben werden, wenn die Amerikanische Faulbrut als erloschen gilt.

Die durchgeführten erforderlichen amtlichen Untersuchungen vom 11. Mai 2023, Befund der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen vom 22. Mai 2023, Az: VD-2023/33134 haben nunmehr keine weiteren Anhaltspunkte für die Amerikanische Faulbrut im genannten Gebiet ergeben, die Amerikanische Faulbrut gilt somit als erloschen.

Die Amtstierärztliche Allgemeinverfügung ist somit aufzuheben.

IV. Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Amtstierärztliche Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Görlitz, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz Widerspruch erhoben werden. Die Widerspruchsfrist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig eingelegt wird.

Dr. med. vet. Udo Mann
Amtlicher Tierarzt
komm. Leiter des LÜVA