Schöffenwahl für die Amtsperiode 2024 bis 2028

Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit die Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 gewählt.

Gesucht werden in der Großen Kreisstadt Zittau Frauen und Männer, die am Amtsgericht Zittau und Landgericht Görlitz als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die in der Stadt Zittau wohnen und am 01.01.2024 zwischen 25 und 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen müssen.

Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.

Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d.h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, d.h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen so ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann sich aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement rekurrieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde.

Schöffen in Jugendstrafsachen sollten in der Jugenderziehung über besondere Erfahrung verfügen. Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und - wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes - gesundheitliche Eignung.

Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht ein großes Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen bewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte auf Grund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die veröffentlichte Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.

Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil - gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch - haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage gegen die öffentliche Meinung nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.

In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich entsprechend verständlich machen, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.

Wer sich zur Ausübung dieses Amtes in der Lage sieht, kann sich für das Schöffenamt in Erwachsenenstrafsachen bis zum 15.03.2023 bei der Stadtverwaltung Zittau, Amt für Recht, Bauaufsicht und Stadtentwicklung, Herr Michalsky, Markt 1, 02763 Zittau, (Tel.: 03583/752 109; E-Mail: rechtsamt@zittau.de) bewerben. Er erhält dann auf Anforderung ein Formular zugesandt, in das die notwendigen Daten einzutragen sind.

Das entsprechende Formular kann jeder Bewerber auch von der Internetseite der Großen Kreisstadt Zittau, www.zittau.de, oder von der Seite der Deutschen Vereinigung der Schöffinnen und Schöffen, www.schoeffenwahl.de, herunterladen.

Interessenten für das Amt eines Jugendschöffen richten ihre Bewerbung bitte an das Landratsamt Görlitz, Jugendamt, Bahnhofstr. 24 in 02826 Görlitz, (Tel.: 03581/663 2994.; E-Mail: jugendschoeffen@kreis-gr.de). Das zugehörige Formular kann von der Internetseite des Landkreises Görlitz heruntergeladen werden.

Göhler, Amtsleiterin

In der Stadtratssitzung am 29.06.2023 erfolgt die Beschlussfassung zur Schöffen-Vorschlagsliste für die Schöffenwahl 2023. Gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungs-
gesetz (GVG) liegt diese in der Zeit vom 10.07.2023 bis 14.07.2023 im Rathaus der Großen Kreisstadt Zittau, Markt 1 in 02763 Zittau, in der 2. Etage zu folgenden Zeiten zur allgemeinen Einsichtnahme aus: 

Montag 09-12 Uhr und 13-15 Uhr 
Dienstag 09-12 Uhr und 13-18 Uhr 
Mittwoch 09-12 Uhr und 13-15 Uhr 
Donnerstag  09-12 Uhr und 13-15 Uhr 
Freitag 09-12 Uhr.
 
Gegen die Vorschlagsliste kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist, bei der Stadtverwaltung Zittau oder beim Amtsgericht Zittau schriftlich oder zu Protokoll mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen worden sind, die nach § 32 GVG nicht aufgenommen werden durften oder nach §§ 33 und 34 nicht aufgenommen werden sollten. Die entsprechenden Ausschlusskriterien liegen der Schöffen-Vorschlagsliste bei. 

Göhler, Amtsleiterin