Geburt anzeigen und Geburtsurkunde ausstellen

Anzeige einer Geburt - aber wie macht man es richtig?

Wer sind vor dem Gesetz die Eltern eines Kindes?

  • Mutter des Kindes ist die Frau, die es geboren hat.
  • Vater des Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Kindesmutter verheiratet ist oder die Vaterschaft wirksam anerkannt hat.

Vorzulegende Unterlagen bei der Anzeige der Geburt

Eltern, die miteinander verheiratet sind:

  • Heiratsurkunde (wenn nicht vorhanden, beim zuständigen Heiratsstandesamt zu bekommen)
  • bei Tod des Ehemannes (Kindesvaters) Nachweis dazu
  • Nachweise aller vorgeborenen Kinder (Geburtsurkunden), auch wenn es keine gemeinsamen Kinder sind

Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind:

  • Geburtsurkunde der Mutter
  • wenn Vaterschaft schon vorher anerkannt wurde, die Vaterschaftsanerkennung und eine Geburtsurkunde des Vaters
  • war die Mutter oder der Vater vor der Geburt des Kindes verheiratet, den Nachweis über die Ehe und deren Auflösung
  • Nachweise aller vorgeborenen Kinder (Geburtsurkunden), auch wenn es keine gemeinsamen Kinder sind

In beiden Fällen den Personalausweis nicht vergessen oder den Reisepass mit einer Meldebescheinigung vom zuständigen Einwohnermeldeamt!
Urkunden, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, müssen von einem gerichtlich beeidigten Dolmetscher ins Deutsche übersetzt sein.
Bei Hausentbindungen ist eine Bescheinigung des Arztes oder der Hebamme gesondert vorzulegen, bei Klinikentbindungen gehen diese Angaben aus der schriftlichen Geburtsanzeige hervor.

Wichtige Hinweise für werdende Eltern:

Zuständigkeit für die Beurkundung einer Geburt
Das Standesamt, in dessen Bezirk ein Kind geboren wird, ist für die ordnungsgemäße Beurkundung der Geburt zuständig und hat von den Anzeigepflichtigen die entsprechenden Unterlagen zu verlangen.

Anzeigefrist
Die Geburt ist innerhalb einer Woche beim zuständigen Standesamt anzuzeigen, der Tag der Geburt ist dabei nicht mitzuzählen.

Anzeigepflichtige
Zur Anzeige der Geburt sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:

  • der Vater des Kindes, wenn er Mitinhaber der elterlichen Sorge ist,
  • die Hebamme oder der Arzt, die bei der Geburt zugegen waren,
  • jede andere Person, die dabei zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist,
  • die Mutter, sobald sie zu der Anzeige imstande ist (Anzeigefrist muss aber unbedingt eingehalten werden)

Bei Geburten in öffentlichen Entbindungsanstalten sind diese ausschließlich zur Anzeige verpflichtet. Die Mütter geben die erforderlichen Unterlagen in der Klinik ab, die dann beim zuständigen Standesamt eingereicht werden, bekommen aber in der Zeit ihres Klinikaufenthaltes (wenn es keine ambulante Entbindung ist) die Geburtsurkunden und die dazugehörigen Bescheinigungen ausgehändigt.

Wichtige Hinweise für Eltern, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind:

Anerkennung der Vaterschaft

  • Ist vor oder nach der Geburt des Kindes möglich.
  • kann vor dem zuständigen Standesamt des Wohnsitzes der Mutter oder des Vaters abgegeben werden (ohne Unterhaltsfestsetzung) oder
  • beim zuständigen Landratsamt - Jugendamt (mit oder ohne Unterhaltsfestsetzung)
  • Personalausweise und Geburtsurkunden der Kindeseltern sind vorzulegen.

Elterliche Sorge / Sorgeerklärungen

  • umfasst die Personensorge und die Vermögenssorge für das Kind
  • nach erfolgter wirksamer Vaterschaftsanerkennung kann die gemeinsame Sorge der Eltern vor dem zuständigen Jugendamt abgegeben werden, auch vor der Geburt des Kindes
  • Landratsamt Zittau, Jugendamt, Hochwaldstraße 29, Telefon: 03583 722 220 - bitte vorher Termin vereinbaren!

Welchen Namen kann ein Kind führen?

Vornamen

  • Gemeinsam sorgeberechtigten Eltern obliegt die Erteilung der Vornamen des Kindes auch nur gemeinsam.
  • Die allein sorgeberechtigte Mutter erteilt dem Kind die Vornamen allein.
  • Für Jungen sind nur männliche, für Mädchen nur weibliche Vornamen zulässig.
  • Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, dürfen nicht gewählt werden.
  • Es können mehrere Vornamen gewählt werden, wovon einer sicher der Rufname sein wird. An welcher Stelle dieser steht, bleibt den Eltern überlassen.
  • Lässt ein Name das Geschlecht nicht eindeutig erkennen, so ist ein weiterer, geschlechtseindeutiger Vorname beizulegen.
  • Im Standesamt können Vornamensbücher eingesehen und ausgeliehen werden.

Familienname

  • Der Ehename der Eltern wird auch Geburtsname des Kindes.
  • Haben die Eltern getrennte Familiennamen, sind miteinander verheiratet oder haben die gemeinsame Sorge, müssen sie einen ihrer Namen zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Jedes weitere gemeinsame Kind bekommt diesen Familiennamen.
  • Haben die Eltern nicht die gemeinsame Sorge, erhält das Kind den Familiennamen, den die Mutter (Sorgeberechtigte) zum Zeitpunkt der Geburt trägt.

Änderungen des Geburtsnamens des Kindes

  • Nach Vaterschaftsanerkennung (wenn nicht schon vor der Geburt erfolgt), können die Eltern dem Kind über Namenserteilung beim zuständigen Wohnsitzstandesamt den Namen des nichtsorgeberechtigten Elternteils (des Vaters) erteilen.
  • Nach Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung können die Eltern für das Kind den Geburtsnamen binnen 3 Monaten beim zuständigen Wohnsitzstandesamt neu bestimmen.

Empfohlen wird: Namen vor der Geburt festlegen und bei Unklarheiten, komplizierter Schreibweise oder namensrechtlichen Fragen unbedingt vorher mit dem zuständigen Standesamt in Verbindung setzen!

Geburtsurkunden und weitere Urkunden können Sie online beantragen über unser Onlineformular.

Zuständige Stelle

Referatsleiterin
Nora Schaffhirt
Zimmer
111

Rathaus
Markt 1
02763 Zittau
Deutschland

E-Mail
standesamt [at] zittau.de
Telefonnummer
Fax
Öffnungszeiten
Di: 9:00-12:00, 13:30-18:00
Do: 9:00-12:00, 13:30-15:00
Fr: 9:00-12:00 , Termine sind an allen Tagen nur nach vorheriger Vereinbarung möglich