Grundsteuer
Die Große Kreisstadt Zittau erhebt eine Grundsteuer nach Maßgabe des Grundsteuergesetzes. Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine Objektsteuer. Steuergegenstand ist der auf dem Gebiet der Großen Kreisstadt Zittau befindliche Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes. Hierunter zählen
- Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gemäß den §§ 232 bis 234, 240 des Bewertungsgesetzes
- Grundstücke gemäß den §§ 243, 244 des Bewertungsgesetzes
- Betriebsgrundstücke gemäß § 99 des Bewertungsgesetzes
Grundsteuer nach Einheitswert
Die Grundsteuer wird auf der Grundlage eines vom Finanzamt festgestellten Grundsteuermessbetrages ermittelt. Diesen Betrag können Sie dem für Ihren Grundbesitz gültigen Grundsteuermessbescheid entnehmen.
Die Zuständigkeit für den Erlass eines solchen Messbescheides liegt beim
Finanzamt Löbau
Bewertungsstelle
Georgewitzer Straße 40
02708 Löbau
Die Stadtverwaltung Zittau ist an die darin enthaltenen Angaben gebunden. Einwendungen gegen die Grundsteuerpflicht oder den zugrunde liegenden Grundsteuermessbescheid richten Sie deshalb bitte unter Angabe des Aktenzeichens direkt an das Finanzamt Löbau.
Zur Ermittlung der Grundsteuer wird der Grundsteuermessbetrag mit dem jeweils gültigen Hebesatz für Grundstücke oder - wenn zutreffend - für land- und forstwirtschaftliches Vermögen multipliziert. Der Hebesatz ist im gesamten Stadtgebiet einheitlich und wird vom Stadtrat jeweils für ein ganzes Haushaltjahr beschlossen.
Hebesätze
Grundsteuer A = 380 % für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
Grundsteuer B = 520 % für alle anderen Grundstücke
Bekanntmachung
Für diejenigen Steuerpflichtigen, die für ein Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre. Das bedeutet, die Grundsteuer ist zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten Grundsteuerbescheid ergeben, einzuzahlen. Bitte beachten Sie die amtlichen Bekanntmachungen im „Zittauer Stadtanzeiger“.
Grundsteuerpflicht
Der Grund und Boden und die darauf befindlichen Gebäude unterliegen der Grundsteuerpflicht. Hierunter fallen auch solche Gebäude, die auf fremden Grund und Boden errichtet wurden (z. B. Eigentumsgaragen und Gartenlauben auf Pachtland). In diesen Fällen hat der Gebäudeeigentümer die Grundsteuer zu tragen.
Bei Gesellschaften oder Gemeinschaften ergeht der Steuerbescheid an einen Miteigentümer als Gesamtschuldner mit Wirkung gegen alle Eigentümer des Steuergegenstandes.
Eigentumswechsel
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Persönlicher Schuldner der Grundsteuer für das gesamte Kalenderjahr ist grundsätzlich derjenige, der zum 01.01. des Veranlagungsjahres wirtschaftlicher Eigentümer des Steuergegenstandes war.
Private Absprachen haben generell keine Wirkung auf die Steuerpflicht.
Ändern sich die Eigentumsverhältnisse und erlangt das Finanzamt Löbau hiervon Kenntnis, wird der bisher festgestellte Einheitswert dem neuen Eigentümer zugerechnet (Zurechnungsfortschreibung). Im Regelfall erfolgt diese Zurechnung frühestens zum 01.01. des auf den Zeitpunkt des wirtschaftlichen Überganges folgenden Jahres. Der wirtschaftliche Übergang wird meist im Rahmen eines notariellen Kaufvertrages festgelegt. Bei einer Zwangsversteigerung erfolgt die Zurechnung mit dem Tag des Zuschlags.
Erst mit der Zurechnung durch das Finanzamt darf die Stadtverwaltung Zittau die Umschreibung der Grundsteuer vornehmen. Der ehemalige Eigentümer bleibt bis zur Zurechnung nach den rechtlichen Bestimmungen des Grundsteuergesetzes für die fristgemäße und vollständige Zahlung der Grundsteuer verantwortlich.
Widerspruch
Auch wenn gegen den Steuerbescheid Widerspruch erhoben wird, ist der Grundsteuerbetrag fristgerecht zu zahlen. Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung.
Neue Grundsteuerreform ab 2025
Ab 2025 wird die Grundsteuer neu berechnet. Hierfür setzt das Finanzamt Löbau vorab den Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag auf Grundlage der abgegebenen Feststellungserklärung für den Steuergegenstand neu fest. Bei Nichtabgabe der Feststellungserklärung werden die Besteuerungsgrundlagen geschätzt.
Die Stadtverwaltung Zittau prüft die Anpassung der Hebesätze nach Vorliegen der neuen Grundsteuermessbeträge. Die auf den neuen Grundsteuerwerten basierende Grundsteuer wird erstmalig ab dem 01.01.2025 zu zahlen sein.
Weitere Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie unter: Grundsteuer - Finanzämter - sachsen.de
Für die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung fallen Gebühren in Höhe von 15 € entsprechend der Verwaltungskostensatzung an.
Direkte Ansprechpartnerin:
Amt für Finanzen, Referat Steuern
Frau Menschel
Rathaus, Markt 1
Zimmer 316
Telefon: 03583 752-131
E-Mail: m.menschel@zittau.de