Sondernutzung für Werbezwecke, Warenauslagen, Stellflächen für Sitzgelegenheiten und Fahrradständer erteilen

Eine Sondernutzung liegt vor, wenn der öffentliche Straßenraum über den Gemeingebrauch hinaus, also nicht verkehrsüblich, genutzt wird.
Für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen auf Gemeindestraßen einschließlich öffentlichen Wegen und Plätzen, speziell für Werbezwecke (Aufsteller, Werbetafeln, Infostände, Plakatierungen), Warenauslagen, Stellflächen für Sitzgelegenheiten (Gastronomie) und Fahrradständern ist das Referat Stadtordnung zuständig.
Gemäß Sächsischem Straßengesetz und der Sondernutzungssatzung der Stadt Zittau gelten Plakatierungen an Lichtmasten im öffentlichen Verkehrsraum als Sondernutzungen und sind schriftlich zu beantragen.

Plakate dienen als Werbemittel für Veranstaltungen oder zeitlich begrenzte Aktionen. Sie dürfen in der Regel nicht als Wegweiser oder Firmenschild fungieren.

Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 18 Sächsisches Straßengesetz (Inanspruchnahme von öffentlichem Verkehrsgrund) z.B. für

durch das Referat Stadtordnung:
  • Werbeständer
  • Warenauslagen
  • Aufstellung von Tischen und Stühlen (Freiluftgastronomie)
  • Aufstellung von Infoständen
  • Werbeplakatierung
  • Wahlwerbung
  • Verkaufsstände
     
durch das Referat Untere Straßenverkehrsbehörde:
  • Containeraufstellung
  • Lagerung von Baumaterialien
  • Gerüstaufstellung
  • Überbauungen
     
  • Antrag auf Sondernutzung

U.a. Sondernutzungsgebühr für Plakatierungen:  Je Woche pro Plakat 0,50 Euro

Bearbeitungsgebühr für eine Sondernutzungserlaubnis: 50,00 Euro

Weitere Sondernutzungsgebühren sind im Gebührenverzeichnis für Sondernutzungen einsehbar.

  • Sondernutzungssatzung - Stand 19.05.2005
  • Richtlinie zur Gestaltung von Sondernutzungen im öffentlichen Raum - Stand 29.04.2021
  • Gebührenverzeichnis für Sondernutzungen
  • Richtlinien zur Wahlwerbung
  • Vorläufige Erstreckung der Wahlwerberichtlinie
Verantwortlicher Mitarbeiter

Oliver Eiselt
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Di: 9:00-12:00, 13:30-18:00
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