Zweitwohnungsteuer

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Zittau hat in seiner Sitzung am 23.06.2016 die Einführung der Zweitwohnungsteuer zum 01.08.2016 beschlossen. Zweitwohnung im Sinne der Zweitwohnungsteuersatzung ist regelmäßig jede Wohnung, die ein Einwohner als Nebenwohnung gemäß § 21 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes (BMG), für den eigenen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf der Familienmitglieder in der Stadt Zittau innehat.

    Bei auftretenden Problemen und Fragen zur Zweitwohnungsteuer oder zum Ausfüllen der Zweitwohnungsteuererklärung wenden Sie sich bitte an das Referat Finanzen im Rathaus, Markt 1, Zi. 307, 02763 Zittau.

    Ihre Ansprechpartnerin:
    Frau Ullrich 
    Telefon: 03583 752 112

    • Mietvertrag
    • Änderung der Miete (in Kopie)
    • An-/Abmeldebescheinigung Einwohnermeldeamt

    Woraus ergibt sich die Zweitwohnungsteuer?

    Die Zweitwohnungsteuer bemisst sich nach dem jährlichen Mietaufwand - der Nettokaltmiete für ein Jahr. Sollte nur eine Bruttokaltmiete (einschließlich Nebenkosten, aber ohne Heizkosten) vereinbart worden sein, so ergibt sich die Nettokaltmiete aus der um 10% verminderten Bruttokaltmiete. Wenn nur eine Bruttowarmmiete (einschließlich Nebenkosten und Heizkosten) vereinbart wurde, berechnet sich die Nettokaltmiete aus der um 20% verminderten Bruttowarmmiete. Für eigengenutzte, vorübergehend ungenutzte oder unentgeltlich überlassene Wohnungen sowie Wohnungen, die zu einem Entgelt unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen werden, gilt als jährliche Nettokaltmiete die übliche Miete. Diese wird in Anlehnung an die Nettokaltmiete geschätzt, welche für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.

    Wann beginnt die Steuerpflicht und wann endet diese?

    Die Steuerpflicht entsteht jeweils am 1. Januar eines Jahres. Hat der Steuerpflichtige die Zweitwohnung erst nach dem 1. Januar eines Jahres inne, beginnt die Steuerpflicht am ersten Tag des folgenden Kalendermonats, zu welchem der Steuergegenstand (Innehaben) verwirklicht wird. Maßgeblich dafür ist wann das Nutzungsrecht durch den Mietvertrag begründet worden ist. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem das Zweitwohnungsverhältnis endet (z. B. durch Wegzug oder durch Ummeldung als Hauptwohnung) oder die Voraussetzungen für die Annahme einer Zweitwohnung entfallen.

    Wichtiges zur Steuererklärung

    Als Inhaber einer Zweitwohnung haben Sie die Pflicht, für das Jahr des Beginns der Steuerpflicht eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Formblatt eigenhändig unterschrieben abzugeben. Die Angaben sind durch geeignete Unterlagen (z. B. Mietverträge und Mietänderungsverträge, welche die Nettokaltmiete berühren) nachzuweisen. Das Formblatt und die entsprechenden Unterlagen sind innerhalb eines Monats einzureichen.

    Wann entsteht eine Verletzung der Steuerpflicht und welche Folgen kann das haben?

    Zeigen Sie eine Zweitwohnung nicht oder nicht rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen an oder geben Sie Ihre Steuererklärung nicht oder nicht rechtzeitig innerhalb eines Monats bei der Stadt Zittau ab, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Eine Ordnungswidrigkeit begeht außerdem, wer als Grundstücks-, Wohnungseigentümer oder als Wohnungsgeber und Vermieter seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt oder Belege ausstellt, die unrichtig sind und es dadurch ermöglicht wird, die Zweitwohnungsteuer falsch zu berechnen. Veränderungen, welche den Steuermaßstab (jährlicher Mietaufwand) betreffen, sind unverzüglich anzuzeigen. Verletzungen der Anzeige-, Steuerklärungs- bzw. Mitwirkungspflicht können mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden.

    Keine Zweitwohnungen bzw. von der Zweitwohnungsteuerpflicht befreit, sind:

    • Wohnungen in Frauenhäusern,
    • Wohnungen, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen Zwecken oder für Erziehungszwecke zur Verfügung gestellt werden,
    • Wohnungen in Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen,
    • Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen,
    • Gefängniszellen,
    • Wohnungen, die verheiratete und nicht dauern getrennt lebende Personen aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken im Stadtgebiet Zittau innehaben, wenn sich die eheliche Wohnung in einer anderen Gemeinde befindet,
    • Wohnungen, die Minderjährige aus Gründen der Ausbildung oder aus beruflichen Gründen im Stadtgebiet Zittau innehaben, wenn sich die Wohnung der oder des Personenberechtigen in einer anderen Gemeinde befindet,
    • Gartenlauben i. S. des § 3 Abs. 2 Bundeskleingartengesetzes, wenn die Gartenlaube nicht zu dauernden Wohnzwecken genutzt wird und nicht vor dem 03.10.1990 eine Befugnis zur dauernden Nutzung der Laube erteilt wurde.

    Zuständige Stelle

    Referatsleiterin
    Elke Hofmann
    Zimmer
    314

    Rathaus
    Markt 1
    02763 Zittau
    Deutschland

    E-Mail
    e.hofmann [at] zittau.de
    Telefonnummer