Zweitwohnungsteuer

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Zittau hat in seiner Sitzung am 27.11.2025 die Neufassung der Satzung zur Zweitwohnungsteuer zum 01.01.2026 beschlossen. 

Zweitwohnung im Sinne der Zweitwohnungsteuersatzung ist jede Wohnung, die melderechtlich gemäß § 21 Abs. 3 Bundesmeldegesetz (BMG) als Nebenwohnung erfasst ist oder die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den seiner Familienmitglieder innehat.

Bei auftretenden Fragen zur Zweitwohnungsteuer oder zum Ausfüllen der Zweitwohnungsteuererklärung wenden Sie sich bitte an das Referat Haushalt im Rathaus, Markt 1, Zi. 306, 02763 Zittau.

Unter „Wichtige Hinweise“ können Sie sich bereits vorab informieren.

Ihre Ansprechpartnerin:
Frau Ullrich 
Telefon: 03583 752-112
E-Mail: i.ullrich@zittau.de

  • Mietvertrag
  • Änderung der Miete (in Kopie)
  • An-/Abmeldebescheinigung Einwohnermeldeamt

Woraus ergibt sich die Zweitwohnungsteuer?

Gegenstand ist das Innehaben einer Zweitwohnung in der Stadt Zittau. Es ist hierbei unerheblich, ob die Hauptwohnung in Zittau oder in einer anderen Stadt liegt. Als Zweitwohnung gilt jede Wohnung, die melderechtlich (§ 21 Bundesmeldegesetz) als Nebenwohnung erfasst ist oder die Sie neben Ihrer Hauptwohnung für Ihren persönlichen Lebensbedarf oder den Ihrer Familienmitglieder innehaben.  Siehe Satzung § 3 Abs. 1-3

Wann entsteht eine Steuerpflicht?

Die Steuerpflicht entsteht erst, wenn eine oder mehrere Personen für eine gewisse Dauer gesichert über die Zweitwohnung verfügen kann.

Siehe Satzung § 4 Abs. 1 

Ein Mitinhaber einer Wohnung kann für diese auch dann zur Zweitwohnungsteuer herangezogen werden, wenn ein weiterer Mitinhaber von der Zweitwohnungsteuer befreit ist oder seinen Wohnungsanteil selbst als Hauptwohnung nutzt. 

Siehe Satzung § 4 Abs. 2 

Bei sogenannten Mischnutzungen, bei denen die Zweitwohnung zeitweise vermietet und zeitweise für Zwecke der persönlichen Lebensführung vorgehalten wird, steht die Zweitwohnungsteuerpflicht im Grundsatz fest. 
Alle „Lauben“, die nicht unter das BKleingG fallen und zum Wohnen und Schlafen geeignet sind, können Steuergegenstand sein. 

Wer unterliegt nicht der Steuerpflicht?

  • Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (Schul- und Berufsausbildung)
  • Die Nutzung des Kinderzimmers in der elterlichen Wohnung ist nicht steuerpflichtig, wenn das erwachsene Kind keine rechtliche Verfügungsmacht über die Wohnung bzw. das Zimmer hat. Wurde hier eine Zweitwohnung angemeldet, besteht die Verpflichtung eine 
    Zweitwohnungsteuererklärung abzugeben und den entsprechenden Nachweis zu bringen entsprechend Steuererklärung Pkt. 4.3
  • nicht dauernd getrenntlebende Ehepaare bzw. eingetragene Lebensgemeinschaften, die aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung innehaben
  • Wohnungen, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen Zwecken oder für Erziehungszwecke genutzt werden
  • Wohnungen im Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen
  • Wohnungen in Frauenhäusern
  • Asylbewerber, die in einer Gemeinschaftsunterkunft des Landkreises Görlitz im Stadtgebiet der Großen Kreisstadt Zittau untergebracht sind 

Siehe Satzung §§ 3 Abs. 4 und 4 Abs. 1-3

Anzeige- und Erklärungspflichten

Als Inhaber einer Zweitwohnung haben Sie die Pflicht, die Zweitwohnungsteuererklärung anhand des Formblattes eigenhändig unterschrieben abzugeben. Die Angaben sind durch geeignete Unterlagen (z. B. Mietverträge udgl.) nachzuweisen. Das Formblatt nebst aller Unterlagen ist innerhalb von vier Wochen einzureichen. 

Siehe Satzung § 9 Abs. 1-3 

Der Zweitwohnungsteuerpflichtige hat die Anzeigepflicht für das Innehaben einer Zweitwohnung sowie die Pflicht jegliche Änderung schriftlich anzuzeigen. 

Siehe Satzung § 8 Abs. 1-3 

Wie hoch ist die Steuer für die Zweitwohnung? 

Die Bemessungsgrundlage bildet der jährliche Mietaufwand oder Mietwert der Wohnung.

Mietaufwand: Nettokaltmiete 
Mietwert: geschätzter ortsüblicher Mietzins

Liegt keine Nettokaltmiete für die Berechnung vor, sondern nur eine Pauschalmiete, gilt die 
vereinbarte Bruttokaltmiete oder Bruttowarmmiete als Basis. 

Nettokaltmiete: ohne Betriebskosten, Nebenkosten, Heizung, Warmwasser 
- Berechnungsgrundlage: 10 % von der Nettokaltmiete sind die Grundlage für die 
Zweitwohnungsteuer

Bruttokaltmiete: Nettokaltmiete einschließlich Nebenkosten, ohne Heizkosten 
- Minus 10 % ergibt die Nettokaltmiete, welche zur Berechnung der Zweitwohnungsteuer 
herangezogen wird

Bruttowarmmiete: einschließlich Nebenkosten, mit Heizkosten 
- Minus 20 % ergibt die Nettokaltmiete, welche zur Berechnung der Zweitwohnungsteuer 
herangezogen wird

Siehe Satzung § 5 Abs. 1-5

Der Steuersatz beträgt 10 %.

Siehe Satzung § 6

Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben und ist je zu einer Hälfte am 15. April und 15. Oktober fällig.

Siehe Satzung § 7 Abs. 1-4 

Wann entsteht eine Verletzung der Steuerpflicht und was sind die Folgen?

Wenn Sie die Anzeigepflicht entsprechend Bundesmeldegesetz (BMG) verletzen oder gegen Pflichten verstoßen, die in der Zweitwohnungsteuersatzung geregelt sind, begehen Sie eine 
Ordnungswidrigkeit. 
Verletzungen der Anzeige-, Steuererklärungs- bzw. Mitwirkungspflicht können mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 € geahndet werden.

Siehe Satzung § 11 Abs. 1-3

Zuständige Stelle

Referat Haushalt
Referatsleiterin
Elke Hofmann
Zimmer
314

Rathaus
Markt 1
02763 Zittau
Deutschland

E-Mail
e.hofmann [at] zittau.de
Telefonnummer