Gewerbesteuer der Großen Kreisstadt Zittau

Die Große Kreisstadt Zittau erhebt eine Gewerbesteuer nach Maßgabe des Gewerbesteuergesetzes. Jeder stehende Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte unterhalten wird.

Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag (§ 6 ff GewStG).

Gewerbeertrag ist der, nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftssteuergesetzes vom Finanzamt Löbau, zu ermittelnde bereinigte Gewinn.

Grundlage für den Messbetrag bildet der Gewerbesteuermessbescheid oder der zusammen mit dem Messbescheid bereits zugestellte Zerlegungsbescheid.

Die Zuständigkeit für den Erlass eines Gewerbesteuermessbescheides oder Zerlegungsbescheides liegt beim

Finanzamt Löbau
Georgewitzer Straße 40
02708 Löbau

Gewerbesteuervorauszahlungen bemessen sich regelmäßig nach der Steuer, die sich im letzten Veranlagungszeitraum ergeben hat. Weichen die umstehend festgesetzten Vorauszahlungen von diesem Grundsatz ab, so beruhen sie auf einem vom Finanzamt Löbau festgesetzten und Ihnen bekannt gegebenen Messbetrag / Zerlegungsanteil für Vorauszahlungen, bzw. wurden gemäß § 19 Abs. 3 GewStG von der Gemeinde angepasst.

Einwendungen, die sich gegen Feststellungen im Gewerbesteuermess- oder Zerlegungsbescheid richten, sind ausschließlich beim o. g. Finanzamt geltend zu machen.

Hebesatz

Der aktuelle Hebesatz beträgt 420 %.

Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

Mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 8. Juli 2021, 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 wurde entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit einem Zinssatz von 0,5 % für jeden Monat verfassungswidrig ist.

Der Gesetzgeber hat diesbezüglich eine Gesetzesänderung der §§ 233-239 Abgabenordnung (AO) beschlossen und am 12.07.2022 verkündet. Damit ändert sich der Zinssatz für die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen gemäß § 233a AO rückwirkend ab 01.01.2019 auf 0,15 € je Monat gemäß § 238 AO. Für den Verzinsungszeitraum bis 31.12.2018 gilt die vorhergehende Zinsfestsetzung gemäß § 238 AO mit einem Zinssatz von 0,5 % je Monat.

Für die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung fallen Gebühren in Höhe von 15 € entsprechend der Verwaltungskostensatzung an.

Direkte Ansprechpartnerin:

Amt für Finanzen, Referat Steuern
Frau Neumann
Rathaus, Markt 1
Zimmer 316
Telefon: 03583 752-130
E-Mail: u.neumann@zittau.de

Zuständige Stelle

Kassenverwalterin
Frau Mayer
Zimmer
310

Rathaus
Markt 1
02763 Zittau
Deutschland

E-Mail
stadtkasse [at] zittau.de
Telefonnummer
Öffnungszeiten
Di: 9:00-12:00, 13:00-17:30
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